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Aktualisiert: vor 41 Minuten 32 Sekunden

Übernachtung bei Papa auch schon mit 3 1/2

15. Mai 2013 - 13:07

Durch Beschluss vom 15. Oktober 2012 hatte das Familiengericht den Umgang des Vaters mit seinem am 29. August 2009 geborenen Sohn  dergestalt geregelt, dass der Vater berechtigt und verpflichtet ist, mit seinem Sohn - in den Monaten Dezember 2012 bis Februar 2013 in dreiwöchigem Rhythmus, ab dem Wochenende vom 9./10. März 2013 in zweiwöchigem Rhythmus - von Samstagmorgen auf Sonntagnachmittag bzw. -abend einschließlich Übernachtung Umgang zu pflegen.

Die Beschwerde der Mutter blieb erfolglos.

Das OLG: In jüngerer Zeit wird in der Rechtsprechung - auch vor dem Hintergrund der zitierten Judikate des Bundesverfassungsgerichts (siehe insbesondere BVerfG FamRZ 2007, 1078) -eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen in der Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht mehr vertreten. Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden. Es dient zudem grundsätzlich nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, sie unter eine "Schutzglocke" zu legen und ihnen damit alle familiären Auseinandersetzungen ersparen zu wollen. Auch Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen. Kinder werden nicht dadurch "lebenstüchtig", dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise „erzogen“ werden, sondern auch darin, dass ihnen die Realität - hier in Gestalt eines mitsorgeberechtigten und zu ausgiebigem Umgang berechtigten Vaters - angemessen deutlich wird. Diesem Ziel dient zur Überzeugung des Senats die ausgewogene Übernachtungsregelung des Familiengerichts.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.01.2013 - 6 UF 20/13

Kartoffel-Kartellrecht – Teil 2

14. Mai 2013 - 22:09

Die Kartoffel hat nun das ganze Interesse des Bundeskartellamts auf sich gezogen. Ich hatte vor etwa einem Jahr über einen dieses landwirtschaftliche Erzeugnis betreffenden Zusammenschlusskontrollfall berichten (hier). Nun haben die Wettbewerbshüter vermutete Kartoffelkartelle im Visier. Das Bundeskartellamt berichtet in einer Pressemitteilung vom 10.05.2013 über Durchsuchungen bei Unternehmen aus dem Bereich Erzeugung und Vertrieb (hier).

Da ist es durchaus angezeigt, einen näheren Blick auf das Erzeugnis zu werfen, der aber auf das Kartellrecht beschränkt bleiben soll. Ich fange also nicht bei Friedrich dem Großen an, dem die Verbreitung  der Kartoffel als Nahrungsmittel in Deutschland zugeschrieben wird. Mit einer Mischung aus Druck und Argumenten hat er sie seinen Untertanen schmackhaft gemacht. Hier im Südwesten Deutschlands wird allerdings häufig noch den Spätzle der Vorzug vor der Kartoffel gegeben.

Doch zurück zum Kartellrecht.

Wenn man sich mit der Geltung des Kartellrechts in der Landwirtschaft befasst, muss man sich erst einmal durch eine Menge Vorschriften kämpfen. Die Landwirtschaft ist eine der heiligen Kühe von EU und EU-Mitgliedstaaten. So regelt denn auch Art. 42 AEUV, dass das EU-Kartellrecht (ganz informativ übrigens die Kommissionsseite) nur nach Maßgabe weiterer Vorgaben für die Marktordnung Anwendung findet.

So liest man sich weiter durch die Verordnungen (EG) Nr. 1184//2006 des Rates vom 24.07.2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. EU L 214 vom 04.08.2006, S. 7) und Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), (ABl. EU L 299 vom 16.11.2007, S. 1). Und wenn man das alles gelesen hat, kommt man zu Ergebnis, dass für Kartoffelpreiskartelle nichts anderes gilt wie für "normale" andere Preiskartelle. Sie sind verboten. Für andere positivere Formen der Zusammenarbeit von Wettbewerbern im Bereich der Landwirtschaft sieht dies natürlich anders aus.

Und was gilt aus Sicht des deutschen Rechts. Erst am 25. April 2013 ist das Agrarmarktstrukturgesetz in Kraft getreten (Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich vom 20.04.2013, BGBl. I S. 917), das an die Stelle einer Vorgängerregelung getreten ist. Doch aus hieraus folgt für Kartoffelpreiskartelle nichts anderes. Diese sind dem deutschen Kartellrecht und dem Zugriff des Bundeskartellamts nicht entzogen.

Und so bleibt nach hiermit erfolgter Klärung des Rechtsrahmens abzuwarten, zu welchen tatsächlichen Erkenntnissen die Verfahren des Bundeskartellamts führen werden.

Festhalten lässt sich jedenfalls, dass auch die Unternehmen der Landwirtschaft das Kartellrecht bei ihren Compliance-Bemühungen auf dem Schirm haben sollten.

 

 

 

OLG Koblenz: Keine ausreichenden Feststellungen zum Beharrlichkeitsfahrverbot UND "Geschwindigkeitsüberschreitung muss in den Tenor"

14. Mai 2013 - 19:49

Schon interessant - ich wusste bislang aber nicht, dass die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung in den Tenor soll! Wird doch eh zum VZR mitgeteilt...

 

Lückenhaft sind auch die Feststellungen zum Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV. Es wird nicht mitgeteilt, in welcher Höhe der Betroffene die zulässige, Höchstgeschwindigkeit anlässlich der früheren Tat am 31. März 2011 überschritt. Für den Senat ist daher aus den Urteilsgründen nicht nachzuvollziehen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV für ein

Regelfahrverbot wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h binnen eines Jahres vorliegen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 SsBs 2/13   BeckRS 2013, 03851

 

 

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits in den Tenor aufzunehmen ist, um Feststellungen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 BKatV in einem späteren Verfahren zu ermöglichen.

 

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 SsBs 2/13   BeckRS 2013, 03851

 

BGH zur Google-Autovervollständigung: Persönlichkeitsrechte sind - auf Beschwerde hin - zu beachten

14. Mai 2013 - 13:15

Letztes Jahr hatte ich im Zusammenhang mit der Bettina-Wulff-Kontroverse darauf hngewiesen, dass Google-Mitarbeiter in ihrer Stellungnahme glatt lügen, wenn sie behaupten, in den Auto-Vervollständigungsalgorithmus bei den Suchvorschlägen werde nicht redaktionell eingegriffen. Es entwickelte sich hier im Blog eine lebhafte Diksussion darüber, ob Google auch für potentiell persönlichkeitsverletzende Assoziationsketten, die bei bestimmten Sucheingaben angezeigt werden, redaktionell verantwortlich zu machen ist.

In einem ähnlichen Fall hatte das OLG Köln im Herbst für Google entschieden - die Kombination eines Namens mit einem bestimmten (häufig angeklickten) Suchbegriff als Suchvorschlag sei in Ordnung, Google behaupte damit ja nicht, dass die (negative) Assoziation berechtigt sei, sondern nur, dass es sich um häufig kombinierte Suchbegriffe anderer Nutzer handelt.

Ich bin da anderer Ansicht, da ich denke, dass die häufigen Klicks zu einem großen Teil gerade durch den "interessanten" Suchvorschlag generiert werden.

Der BGH hat nun in diesem wesentlichen Punkt dem Kläger gegen Google Recht gegeben und die Entscheidung des OLG Köln insofern revidiert: Zwar liege unmittelbar noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, doch hafte Google nach Kenntniserlangung (also ggf auf Beschwerde Betroffener). Dies entspricht meiner Auffassung.

Aus der Pressemitteilung des BGH

(Zitat)

"Die Suchwortergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers zu 2 in die Internet-Suchmaschine der Beklagten beinhalten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt, zwischen dem Kläger zu 2 und den negativ belegten Begriffen "Scientology" und/oder "Betrug" besteht ein sachlicher Zusammenhang." (...)

"Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Beklagte für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet. Der Beklagten ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern."(Zitat Ende)

 

Dient der Besuch des Religionsunterrichts dem Kindeswohl?

14. Mai 2013 - 8:00

Die getrenntlebenden Eltern sind beide konfessionslos. Anlässlich der Einschulung stritten sie sich (neben vielen anderen Dingen) auch um die Frage, ob die Kinder den katholischen Religionsunterricht besuchen sollen oder nicht.

Der Vater befürwortet eine solche Teilnahme mit der Begründung, sie diene dem Kindeswohl durch eine bessere Eingliederung in die Klassengemeinschaft und der mit dem Religionsunterricht verbundenen Erlernung der Kulturgeschichte. 

Die Mutter lehnt eine Teilnahme ihrer Kinder dagegen strikt ab. Sie hält die Nichtteilnahme für die konsequente Fortsetzung der bisher gelebten religionslosen Erziehung. 

Das AG Monschau hatte dem Vater die Entscheidung über eine Teilnahme am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten übertragen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Das OLG Köln hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht teilt die Auffassung des Vaters, dass die Teilnahme der Kinder an Schulgottesdiensten und Religionsunterricht dem Kindeswohl entspreche. Das Gericht habe keine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Kind überhaupt religiös erzogen werden soll oder nicht oder in welcher Religion eine Unterrichtung stattfinden soll. Eine Gefährdung der Kinder sei weder bei einer Teilnahme am Unterricht noch bei einer Nichtteilnahme zu befürchten.

In der Abwägung zwischen den von der Kindesmutter und dem Kindesvater vorgebrachten Argumenten spreche aber mehr dafür, dass eine Teilnahme am Religionsunterricht für die Bildung der Kinder förderlich sei, ihnen später eine bessere Grundlage für eine eigene Entscheidung für oder gegen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ermögliche und ihnen eine fundierte Kenntnis über die Grundlagen der hier gelebten Kultur vermitteln könne. Die Wissensvermittlung über Herkunft und Bedeutung religiöser Feste oder z.B. des Gottesbezugs in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung diene der Allgemeinbildung der Kinder, ohne dass damit ein Zwang verbunden sei, selbst an Gott zu glauben oder überhaupt einer Religionsgemeinschaft anzugehören. Auch nach dem Inhalt des in der Grundschule angebotenen Religionsunterrichts, wie er von der Religionslehrerin in der mündlichen Anhörung erläutert worden sei, bestehe nicht die Gefahr, dass den Kindern damit zugleich gegen ihren oder den Willen der Eltern der christliche Glaube aufgezwungen werde. Soweit die Kinder selbst einer Teilnahme am Religionsunterricht ablehnend gegenüber stünden, sei ihnen die Tragweite ihrer Willensbekundung aufgrund ihres Alters noch nicht bewusst; zudem sei die ablehnende Haltung offensichtlich auf die Beeinflussung der Kindesmutter zurückzuführen.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, da die Klärung der Rechtsfrage, inwieweit die Teilnahme am Religionsunterricht auch bei konfessionslosen Kindern dem Kindeswohl dient, über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe.

 

OLG Köln v. 18.04.13 -12 UF 108/12

Kündigung wegen Teilnahme an einem Bewerbungsgespräch trotz Krankschreibung?

13. Mai 2013 - 10:37

Arbeitnehmer, die sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus auf eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber bewerben, legen größten Wert auf eine vertrauliche Behandlung ihrer Bewerbung. Es ist meist mehr als unangenehm, wenn der bisherige Arbeitgeber von derartigen (evtl. auch nicht erfolgreichen) Bewerbungsbemühungen erfährt. Manch ein Arbeitgeber mag sich überlegen, ob er mit einem solchen abkehrwilligen Arbeitnehmer überhaupt noch länger zusammenarbeiten möchte. Eine neueres Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 5.3.2013, BeckRS 2013, 67292) befasst sich mit dieser Konstellation: In dem entschiedenen Fall war eine Führungskraft seit April 2010 in einem Unternehmen des Sanitätsfachhandels beschäftigt. Der Arbeitnehmer hatte sich dann aber als Geschäftsführer einer städtischen GmbH beworben und wurde als aussichtsreicher Kandidat zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Im August 2011 nahm er den Termin wahr, obwohl er zu dieser Zeit krankgeschrieben war. Unglücklicherweise berichtete am nächsten Tag die Presse über die Vorstellung der Kandidaten für die Geschäftsführerposition. Daraufhin kündigte ihm sein bisheriger Arbeitgeber fristlos. Das LAG gab der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage statt. Es stellt klar, dass der von einem Arbeitnehmer gezeigte Abkehrwille nicht ohne weiteres eine Kündigung zu rechtfertigen vermag. Solange der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erfülle, könne es ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach einem anderen Arbeitsfeld umschaue. Art. 12 GG gewähre dem Arbeitnehmer die freie Arbeitsplatzwahl. Eine Kündigung könne daher allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten seiner zukünftigen Tätigkeit vernachlässige oder wenn der Arbeitgeber die Chance habe, für den abkehrwilligen Arbeitnehmer eine andere Person einzustellen. Derartige Umstände hatte der Arbeitgeber hier nicht vorgetragen. Durch den Vorstellungstermin während seiner Arbeitsunfähigkeit habe sich der Kläger auch nicht pflichtwidrig verhalten. Er habe lediglich an einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit eines Arms gelitten. Sein Vorsprechen für die Geschäftsführerstellung während der Arbeitsunfähigkeit könne daher weder als genesungswidriges Verhalten noch als Arbeitsverweigerung gewertet werden. Damit dürfte das LAG ein angemessenes, auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegendes Urteil gesprochen haben. Klarstellend sei noch angemerkt, dass selbstverständlich mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen muss, wer sich nur deswegen krank meldet oder krankschreiben lässt, um einen Vorstellungstermin wahrnehmen zu können. 

Fernseher und Laptop gegen Mitsorge

13. Mai 2013 - 8:00

Wenn der Kindesvater ihr den Fernseher und den Laptop, die er mitgenommen habe, zurückgebe, könne die gemeinsame elterliche Sorge beim Jugendamt erklärt werden.

 

Sinngemäß so hatte sich die Mutter gegenüber dem nichtehelichen Vater geäußert und dies auch beim Jugendamt und dem OLG zugegeben.

 

Selbstredend sah das OLG andere Kriterien für die Sorgerechtsentscheidung:

 

Wenn der Vater eines nichtehelichen Kindes nicht sorgeberechtigt ist, überträgt das FamG ihm auf einen Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil derselben gemeinsam mit der Mutter, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Dieser Prüfungsmaßstab soll sicherstellen, dass die Belange der Kinder maßgeblich Berücksichtigung finden und die Zugangsvoraussetzungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils in Bezug auf den bisher alleinsorgeberechtigten Elternteil zur gemeinsamen Sorge jedoch hierbei nicht zu hoch angesetzt werden.

 

Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf das Kindeswohl kann spiegelbildlich auf Kriterien zurückgegriffen werden, welche die Rechtsprechung zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 II Nr. 2 BGB entwickelt hat. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und die Ausrichtung ihres Verhaltens am Kindeswohl voraus. Es muss eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen in einer Art und Weise möglich sein, die auch bei einem Dissens der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet

Grundsätzlich entspricht es dem Wohl eines Kindes, wenn es in dem Bewusstsein aufwachsen kann, dass beide Elternteile Verantwortung tragen, sich beide um es kümmern und mit ihm Kontakt pflegen. Das Gericht muss sich unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte von Eltern und Kindern bemühen.

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist hier zu erwarten, dass die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern dem Kindeswohl entspricht. Die Eltern haben im Rahmen ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bereits mehrere Jahre zusammengelebt und in dieser Zeit tatsächlich gemeinsam die Verantwortung für ihre Kinder sowie deren Erziehung und Betreuung wahrgenommen, wenngleich die Kindesmutter hieran den überwiegenden Anteil hatte, weil der Kindesvater in der Woche auswärtig in Norderstedt arbeitete und in der Regel nur am Wochenende in die Familienwohnung zurückkehrte. Der Kindesvater hat sich auch um die Erziehung und Betreuung des aus einer früheren Beziehung der Kindesmutter stammenden Sohnes Kevin gekümmert. Der Kindesvater war im Klassenelternrat von Kevin und später auch im Schulförderverein dieser Schule, die auch Paula nach dem Wechsel von der Grundschule besuchen sollte. Der Kindesvater hat sich gelegentlich am Wochenende um die Freizeitgestaltung der Kinder gekümmert, wobei die Mutter allerdings beklagt, dass sie hier wenig Unterstützung vom Kindesvater erfahren habe und er ihr die Kinder nur selten abgenommen habe. Der Kindesvater hat die schulischen Belange der Kinder wahrgenommen. So hat Tom im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat berichtet, dass, wenn er Probleme in der Schule gehabt habe, dieser sich der Kindesvater angenommen habe, in dem er persönliche Gespräche mit den Lehrern in der Schule geführt habe. Zu Zahnarztbesuchen hat der Kindesvater die Kinder unstreitig ausschließlich begleitet. Dies findet, so hat T. dem Senat berichtet, auch heute noch statt. Der Kindesvater hat regelmäßig Umgang mit den Kindern, so dass er trotz Trennung der Eltern am Leben der Kinder teilhat und über ihre Lebenssituation informiert ist. Er ist so in der Lage, verantwortliche Entscheidungen gemeinsam mit der Kindesmutter auf dieser Basis zu treffen.

 

OLG Rostock Beschluss vom 10.09.2012 - 11 UF 49/12

Das Schweigen: Bestandsdatenauskunft und TKG

12. Mai 2013 - 22:41

Ich bin perplex und weiß nicht, was ich sagen soll. Da verabschieden Bundesrat und Bundestag ein Gesetz, wonach Anbieter zur Herausgabe von Zugangsdaten zu E-Mail-Konten und IP-Adressen an Polizei, Zoll und Geheimdienste verpflichtet sind. Dabei sollen uU schon Ordnungswidrigkeiten ausreichen, um den Zugriff auf die Telekommunikationsdaten zu ermöglichen. Und das weitgehend ohne Richtervorbehalt.

 

Zum Bundestag: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/120/1712034.pdf

Dazu der Bundesrat http://www.bundesrat.de/cln_330/SharedDocs/Drucksachen/2013/0201-300/251...

Und die Datenschutzaufsichtsbehörden, die ansonsten im privatwirtschaftlichen Sektor massiv Stellung bezieht? Man schweigt.

Allein der Berliner Datenschutzbeauftragte veröffentlicht sein fünfseitiges Papier aus einer BUndestagsanhörung:

http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Anhoerungen/Anhoerun...

Aus Kiel und vom BfD liest man kurze Statements dazu, daß das mit dem fehlenden Richtervorbehalt nicht so glücklich sei. Das war´s.

Ich verstehe das nicht.

 

 

 

Neues aus dem Sauerland: Akteneinsicht in Lebensakte, die es wohl gar nicht gibt...

12. Mai 2013 - 18:23

Die Akteneinsicht ist derzeitig ein Dauerbrenner. Das AG Menden hat jetzt Akteneinsicht gewährt in eine Lebensakte, über deren Existenz sich das AG gar nicht mal so sicher war:

 

 

Dem Märkischen Kreis, Fachdienst Verkehrsordnungswidrigkeiten, lserlohn, wird aufgegeben, dem Betroffenen über seinen Verteidiger Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren: Lebensakte des Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts,TRAFFIPAX TraffiPhot S, Identifikation MK 015
hilfsweise,
dem Betroffenen über seinen Verteidiger unter Beifügung geeigneter Unterlagen Auskunft darüber zu erteilen, welche Wartungs— und/oder Reparaturarbeiten an dem oben bezeichneten Gerät in der Zeit zwischen dem 13.6.2012 (letzte Eichung) und dem 1.12.2012 (Tattag) vorgenommen worden sind.

Gründe:
Gegen den Betroffenen ist unter dem 7.2.2013 ein Bußgeldbescheid des Märkischen Kreises wegen des Vorwurfs ergangen, am 1.12.2012 um 1.9:46 Uhr in Menden als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxx auf der L 679, Abtissenkamp, die dort außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritten zu haben.

Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene frist— und formgerecht Einspruch eingelegt und dann unter anderem beantragt, seinem Verteidiger die „Lebensakte" des oben bezeichneten Messgeräts zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Mit Schreiben vom 7.2.2013 hat der Märkische Kreis dem Verteidiger unter Berufung auf Kommentarliteratur mitgeteilt, dass eine „Lebensakte" des Geräts nicht geführt werde und im Übrigen solche Unterlagen auch nicht zum — einsichtsfähigen — Inhalt einer Bußgeldakte gehörten.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.3.2013.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.3.2013 ist zulässig und auch begründet.

Die von Göhler in Randziffer 49 zu § 60 OWiG vertretene Auffassung wird in der Rechtsprechung keineswegs durchgängig geteilt.

Auch das angerufene Gericht ist der Auffassung, dass angesichts einer immer komplexer werdenden Überwachungstechnik im Straßenverkehr, die nach der gerichtlichen Erfahrung entgegen vielfach geäußerter Auffassung keineswegs fehlerfrei ist, es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit ist, dem Betroffenen die behördeninternen Unterlagen über das zum Einsatz gekommene Messgerät zur Verfügung zu stellen, die ihm überhaupt erst eine konkrete Rüge der ihn betreffenden Messung ermöglichen.

Daher war dem Antrag des Betroffenen vom 21.3.2013 stattzugeben. Für den Fall, dass tatsächlich beim Märkischen Kreis gesonderte „Lebensakten" für die eingesetzten Messgeräte nicht geführt werden, sind hilfsweise dem Betroffenen über seinen Verteidiger die oben im Einzelnen ausgeführten Auskünfte zu erteilen.

AG Menden, Beschl. v. 17.04.2013 - 8 OWi 44/13 (b)

 

Ein herzliches Dankeschön für die Einsendung an Rechtsanwalt Ulrich Schorner aus dem schönen Neuenrade!

 

Beliebte Ausreden für einen positiven Drogenbefund – Teil 1: Kokainbefund durch den Konsum von Red Bull Cola

12. Mai 2013 - 11:03

Beim VG Bremen war ein interessantes Verfahren wegen Entzugs der Fahrerlaubnis anhängig (Beschl. v. 06.03.2013, 5 V 98/13 = BeckRS 2013, 48138). Die Verwaltungsbehörde hatte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen, da in dessen Blutprobe 21 ng/mL des Kokainabbauproduktes Benzoylecgonin festgestellt worden war. Die Verwaltungsbehörde stützte sich auf Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), wonach ein Fahrerlaubnisinhaber bereits beim einmaligen Konsum sog. harter Drogen (hierzu zählt auch Kokain) im Regelfall ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Der Kläger wendete ein, die Blutentnahme habe erhebliche Mängel aufgewiesen und er trinke regelmäßig Red Bull Cola, worin bereits Spuren von Benzoylecgonin nachgewiesen worden seien.

Ohne Erfolg: Das Verwaltungsgericht hielt es für ausgeschlossen, dass der Konsum von Red Bull Cola zu einer Benzoylecgoninkonzentrationen im Blut von 21 ng/ml führen könne, denn soweit in Red Bull Cola sowie in anderen Lebensmitteln Cocablattextrakte enthalten seien, lägen die in den Proben gefundenen Mengen 7.000 bis 20.000-fach unter der Wirkgrenze.

Das VG Berlin hatte bereits am 26.02.2009 entschieden, dass die Einlassung, Kokain unfreiwillig durch Hautkontakt eingenommen zu haben, nicht vor dem Fahrerlaubniskonsum schützt (becklink 277419).

Etwas anderes könnte im zugegebenermaßen äußerst unwahrscheinlichen Fall gelten, dass der Fahrzeugführer Coca Cola konsumiert hätte, das vor 1903 hergestellt wurde. Denn bis dahin enthielt Coca Cola tatsächlich Kokainbestandteile (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, Stoffe/Teil 1, Rn. 131).

Zur Ausrede, ein positiver Cannabisbefund sei auf bloßen Passivkonsum zurückzuführen, siehe in Kürze Teil 2.

Evangelische Kirchen und Gewerkschaften in Niedersachsen wollen Tarifverträge schließen

12. Mai 2013 - 9:18

Die evangelischen Kirchen in Niedersachsen und die Gewerkschaften wollen nach Angaben der Diakonie künftig Tarifverträge schließen, die die Interessen aller Parteien berücksichtigen. Damit zögen sie Konsequenzen aus den Urteilen zum kirchlichen Arbeitsrecht, sagte der Vorstandssprecher der Diakonie in Niedersachsen, Christoph Künkel, am Mittwoch in Hannover. Die niedersächsischen Kirchen und die Diakonie hätten gemeinsam mit den Gewerkschaften eine Vereinbarung mit wesentlichen Eckpunkten für weitere Verhandlungen entworfen. Unter anderem erkennten darin beide Partner an, dass es noch immer unterschiedliche Auffassungen zur Rechtslage gebe, sagte Künkel: «Wir sind uns mit den Gewerkschaften dennoch darin einig, dass für die Mitarbeitenden in der Diakonie und für das Wohl der Unternehmen zeitnah vertragliche Lösungen gefunden werden müssen.» Das Bundesarbeitsgericht hatte im November 2012 den kirchlichen Sonderweg im Arbeitsrecht grundsätzlich bestätigt, sofern die Gewerkschaften angemessen beteiligt werden. Die Vereinbarung muss Künkel zufolge noch von den Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen auf den Weg gebracht werden. Außerdem sollten die anderen Verbände der Freien Wohlfahrtspflege für einen Flächentarifvertrag Soziales in dem Bundesland gewonnen werden, unterstrich der hannoversche Diakoniedirektor: «Ein Flächentarifvertrag könnte als allgemeinverbindlich erklärt werden und damit das Lohndumping der tarifungebundenen Wettbewerber verhindern.» Bis zum Herbst wollten sich die Parteien über Einzelfragen verständigen, sagte Künkel. Dazu gehörten unter anderen ein verbindliches Verfahren zur Schlichtung, Übergangslösungen für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder die Anpassung von bestehenden Haustarifverträgen. Die Konföderationssynode könnte im Frühjahr 2014 die entsprechenden Beschlüsse fassen. Bis dahin solle Friedenspflicht herrschen, vorausgesetzt die diakonischen Dienstgeber und die Gewerkschaften einigten sich auf einen Entgeltabschluss für 2013 für die rund 76.000 Diakoniebeschäftigten in Niedersachsen.

Überholverstoßmit Gefährdung: Diese tatsächlichen Feststellungen sind zu treffen!

10. Mai 2013 - 19:02

Die Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei einer Ahndung wegen verbotswidrigem Überholen mit Gefährdung sind obergerichtlich geklärt. Nach § 5 Abs. 1 und 2 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Überholende einen Abschnitt der Gegenfahrbahn einsehen kann, der zumindest so lang ist, wie die für den Überholvorgang benötigte Strecke, zuzüglich des Weges, den ein entgegenkommendes, mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit fahrendes Fahrzeug während des Überholens zurücklegt, es sei denn, die Breite der Straße lässt ein gefahrloses Überholen auch bei Gegenverkehr zu. Der Abschnitt, den der Überholende einsehen können muss, ist von der Stelle aus zu messen, an der der Überholvorgang noch gefahrlos abgebrochen werden kann. Dies kann auch möglich sein, wenn der Überholende bereits vollständig auf der Gegenfahrbahn fährt, aber noch auf die rechte Spur zurückwechseln kann, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Um nachträglich beurteilen zu können, ob ein Überholvorgang diesen Voraussetzungen entsprochen hat, sind demnach neben der Mitteilung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Straßenbreite, Feststellungen dazu erforderlich, an welcher Stelle der Überholvorgang noch gefahrlos abgebrochen werden konnte, wie weit der Überholende von dort aus die Gegenfahrbahn einsehen konnte und wie lang die Strecke war, die er noch zum Überholen benötigte. Wenn diese Strecke nicht abgemessen worden ist, ist die Kenntnis der Geschwindigkeiten des Überholenden und des Überholten sowie die Längen beider Fahrzeuge erforderlich, um die Überholstrecke errechnen zu können (vgl. nur: OLG Düsseldorf NZV 1994, 290; OLG Oldenburg NJW 2009, 2967).

 

OLG Hamm,Beschl. v. 12.2.2013 - III-1 RBs 8/13

 

 

Rot-grüne Bundesratsmehrheit: 10 Punkte für „gute Arbeit“

10. Mai 2013 - 16:32

Der Bundesrat, genauer gesagt dessen rot-grüne Mehrheit, sieht im Bereich der Arbeitsbedingungen Fehlentwicklungen, denen begegnet werden müsse. In einer Entschließung mit dem Titel "Gute Arbeit - Zukunftsfähige und faire Arbeitspolitik gestalten" (BR-Drucks. 343/13) wird deutlich, auf welchen des Arbeitsrechts Änderungen zu erwarten wären, wenn sich die Mehrheitsverhältnisse nach der Bundestagswahl im Herbst zugunsten von Rot-Grün verschieben würden. Vor allem solle dem sich ausbreitenden Niedriglohnsektor und der Zunahme prekärer Beschäftigung entgegengewirkt werden. Mit seiner Entschließung hat der Bundesrat die Bundesregierung und den Bundestag unter anderem aufgefordert, einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von mindestens 8,50 Euro brutto in Deutschland einzuführen und in der Leiharbeit den Grundsatz "Gleiche Arbeit-Gleiches Geld" sicherzustellen. Zudem sei die Umgehung von Arbeitnehmerschutzrechten durch Schein-Werkverträge zu verhindern, so der Bundesrat. Kurz zusammengefasst, sieht der 10 Punkte-Plan folgende Änderungsvorschläge vor:

1. Sicherung auskömmlicher Löhne, insbesondere durch Einführung eines flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von mindestens 8,50 Euro brutto in Deutschland;

2. Sicherstellung des equal-pay-Grundsatzes in der Leiharbeit („Gleiche Arbeit – Gleiches Geld“) spätestens nach einer kurzen Einarbeitungszeit sowie Rückführung der Leiharbeit auf ihre eigentliche Kernfunktion der Abdeckung von Auftragsspitzen und Vertretungsfällen;

3. Verhinderung der Umgehung von Arbeitnehmerschutzrechten durch (Schein-)Werkverträge;

4. Beseitigung von Fehlanreizen und bessere Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte im Bereich der Minijobs;

5. Unterbindung des Missbrauchs von Praktikantenverträgen;

6. Senkung des Anteils der befristeten Beschäftigungsverhältnisse an allen Beschäftigungsverhältnissen insbesondere durch weitgehende Abschaffung der

sachgrundlosen Befristung gemäß § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz;

7. Möglichkeit der Befristung von familienbedingter Teilzeitbeschäftigung und erleichterter

Rückkehranspruch auf Vollzeit bzw. die ursprüngliche Arbeitszeit;

8. Herstellung von Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen;

9. Wiedereinführung der Regelungen zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld;

10. Schaffung einer Rechtsverordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit.

Netter Versuch

10. Mai 2013 - 9:00

Er war Vater einer nichtehelichen Tochter geworden, für die er brav Kindesunterhalt zahlte.

 

Trotz Leistungsfähigkeit erbrachte er für die Kindesmutter jedoch keinen Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB. Die Mutter ging daraufhin zum Jobcenter und erhielt von dort für 3 Jahre Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 11.678 €.

 

Das Jobcenter verlangte von dem  Vater - aus übergegangenem Recht der Kindesmutter - die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen.

 

Da fiel ihm ein, dass er der Frau vor der Geburt des Kindes ein Darlehen über 12.500 € gewährt hatte, das diese noch nicht zurückgezahlt hatte. Also erklärte er die Aufrechnung.

 

Vergeblich.

 

Durch 3 Instanzen musste sich der Mann belehren lassen, dass gegen eine Unterhaltsforderung eine Aufrechnung nicht möglich ist.

 

Gemäß § 394 BGB findet eine Aufrechnung nicht statt, soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist. Gemäß § 850 b I Nr. 2 ZPO ist eine Unterhaltsrente eine solche nicht pfändbare Forderung.

 

Der BGH: Durch das Aufrechnungsverbot sollen nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten. Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspreche auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

 

BGH v. 08.05.2013 XII ZB 192/11

(unausgesprochen lässt der BGH, dass böswillige Eltern solche angeblichen Darlehen auch zum Zwecke der Schädigung der Sozialkassen erfinden könnte)

 

BGH zu den Voraussetzungen einer gemischten Schenkung

9. Mai 2013 - 13:52

Der klagende Sozialhilfeträger macht gegen den beschenkten Beklagten aus übergeleitetem Recht Ansprüche auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin geltend (§ 528 BGB).  dabei stellt der für X. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 15.5.2012 (X ZR 5/11; ZEV 2013, 213) zutreffend die Voraussetzungen einer gemischtem Schenkung auf, die auch auf das Pflichtteilsergänzungsrecht nach § 2325 BGB übertragbar sind.

Für eine gemischte Schenkung ist lt. BGH aus objektiver Sicht nicht erforderlich, dass der Wert des Schenkungsgegenstandes mindestens das Doppelte etwaiger Gegenleistungen beträgt. Vielmehr reicht es aus, denn der Beschenkte eine Leistung erhält, die den Wert der Gegenleistung(en) überwiegt.

Entsprechendes gelte für den subjektiven Tatbestand. Derjenige, der sich auf eine Schenkung beruft, hat zwar den Schenkungswillen der Vertragsparteien zu beweisen.  Dies obliegt mithin im Fall des BGH dem Sozialhilfeträger; im Pflichtteilsergänzungsrecht trifft diese Pflicht den fordernden Pflichtteilsberechtigten. Jedoch begründet eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächlich widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien. Hierzu sei es indes nicht erforderlich, dass der Schenkungsgegenstand den doppelten Wert der Gegenleistung erreicht.

Zustellung durch Hinlegen in den Haftraum?

8. Mai 2013 - 18:51

Menschlich nachvollziehbar ist das sicher: Wer in Haft ist, wird wohl auch stets zeitnah wieder in seinen Haftraum zurückkehren. Legt man dort ein Schriftstück vernünftig hin, so wird es der Gefangene wohl auch finden. Tatsächlich ist aber schon die Frage berechtigt, ob solch eine Zustellung eine förmliche Zustellung ersetzen kann. Hierzu der 1. Strafsenat des OLG Hamm:

 

Zwar war die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 17.08.2012 womöglich unwirksam, da nach der Gefangenenzustellungsurkunde eine Ausfertigung des Beschlusses lediglich im Haftraum hinterlegt, hingegen nicht dem Gefangenen übergeben wurde. Es erscheint zweifelhaft, ob eine Hinterlegung der Sendung im Haftraum den Anforderungen an eine Ersatzzustellung nach §§ 120 StVollzG, 37 StPO, 180 ZPO genügt. Der Haftraum ist kein „Briefkasten“. Ob er als „ähnliche Vorrichtung“, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat, anzusehen ist, ist ebenfalls zweifelhaft. Für das Niederlegen von Sendungen an irgendeiner Stelle in der Wohnung des Adressaten durch den Postzusteller ist höchstrichterlich entschieden, dass dies die Anforderungen an die Ersatzzustellung nicht erfüllt, weil dies keine Gewähr mehr dafür bietet, dass der Empfänger die Mitteilung auch tatsächlich vorfindet, vielmehr besteht die Gefahr, dass er sie achtlos beiseite legt oder wegwirft, weil er sie an diesen Stellen üblicherweise nicht erwartet (BVerwG NJW 1973, 1945). Etwas anders kann nach Auffassung des Senats auch nicht für den Haftraum eines Sicherungsverwahrten gelten.

Auch wenn man die Zustellung als unwirksam ansieht und der der Betroffene seine Rechtsbeschwerde, nachdem er den angefochtenen Beschluss nach eigenen Angaben am 23.01.2013 erhalten hat, rechtzeitig und formgerecht i.S.v. § 118 StVollzG angebracht hätte (weswegen es keiner Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch bedarf), ist sein Rechtsmittel aber jedenfalls deswegen unzulässig, weil er schon keinen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, da aus seinem Antrag – entgegen § 109 Abs. 2 StVollzG – kein hinreichender Sachverhalt entnehmbar ist, aus dem sich eine Rechtsverletzung ergibt. Zudem liegt schließlich auch kein Zulassungsgrund nach § 116 Abs. 1 StVollzG vor, da es nicht geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 11.4.2013 - 1 Vollz (Ws) 106/13

 

Selbstleseverfahren ohne Einfluss auf Höhe der Terminsgebühr

7. Mai 2013 - 11:49

In Strafverfahren beurteilt sich die Höhe der Terminsgebühr vielfach auch an der Dauer der Hauptverhandlung. Ob die Anordnung von Selbstlesung von Schriftstücken gebührenerhöhend bei der Terminsgebühr zu berücksichtigen ist, hatte das Kammergericht zu entscheiden. Das Kammergericht kam im Beschluss vom 07.05.2012 – 1 Ws 31/12 zu dem Ergebnis, dass das Studiun von Urkunden, die nach § 249 Abs. 2 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, in keinem direkten Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit für einen bestimmten Verhandlungstermine stehe und dass der dafür erforderliche Zeitaufwand mit der Verfahrensgebühr bezahlt werde, sodass die Anordnung der Selbstlesung von Schriftstücken bei der Terminsgebühr nicht gebührenerhöhend zu berücksichtigen sei.

Never ending story: Vorwegvollzug – der nächste Bock eines Landgerichts (gleichzeitig ein Praxistipp)!

6. Mai 2013 - 20:10

Es scheint eine Serie zu sein: Der BGH musste sich erneut mit einer fehlerhaften Berechnung des Vorwegvollzugs beschäftigen (zum Vorwegvollzug im Einzelnen s. hier).

Das Landgericht hatte einen Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, ihn in einer Entziehungsanstalt untergebracht und einen Vorwegvollzug von 2 Jahren und 4 Monaten angeordnet. Der Berechnung des Vorwegvollzugs legte das Landgericht Folgendes zugrunde: 10 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe, davon die Halbstrafe = 5 Jahre, abzüglich der voraussichtlichen Therapiedauer von 2 Jahren = 3 Jahre, abzüglich der Untersuchungshaft von über 4 Monaten und abzüglich der der zur Organisation der Unterbringung erforderlichen Zeit von etwa 3 Monaten = 2 Jahre und 4 Monate Vorwegvollzug.

Diese Berechnung monierte der BGH in seinem Beschluss vom 5.3.2013, 3 StR 492/12 = BeckRS 2013, 06988, und hob das Urteil auf. Zur Begründung führte der BGH u.a. aus:

 „Die Strafkammer hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), die seit dem 7. Februar 2012 vollzogene Untersuchungshaft sowie die "zur Organisation der Unterbringung erforderlichen Zeit von etwa drei Monaten" in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB. Danach ist der vor der Maßregel zu vollstreckende Teil der verhängten Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213). Für eine Berücksichtigung der Organisationshaft als Teil der Strafhaft, der zwischen der Rechtskraft des Urteils und dem Beginn der Vollstreckung der Maßregel verstreicht, ist in Fällen des Vorwegvollzugs der Strafe ohnehin kein Raum. Unter Berücksichtigung der voraussichtlich zweijährigen Therapie ist ein Vorwegvollzug von drei Jahren anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bestimmen.“

Praxistipp

Die Berechnung des Vorwegvollzuges erfolgt in folgenden Schritten:

1. Berechnung der Halbstrafe aus der verhängten (Gesamt-)Freiheitsstrafe,

2. Abzug der voraussichtlichen Therapiedauer.

Die Dauer der Untersuchungshaft oder eine etwaige Organisationshaft bleiben unberücksichtigt. Hat sich der Vorwegvollzug aber durch die erlittene Untersuchungshaft bereits vollständig erledigt, wird kein Vorwegvollzug mehr angeordnet (Fischer, StGB, 60. Auflage, § 67 Rn. 9a).

Telekommunikationsgesetz (TKG): umstrittene Bestandsdatenauskunft wird neu geregelt

6. Mai 2013 - 19:10

Der Bundesrat hat am Freitag eine umstrittene Änderung des TKG verabschiedet. Damit wurde die sogenannte Bestandsdatenauskunft neu geregelt, welche Anbieter von Internetanschlüssen dazu verpflichtet, verschiedene Nutzerdaten zu speichern und auf Anfrage an Ermittlungsbehörden zu übermitteln. Zu den Bestandsdaten zählen etwa Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung und Email-Adresse, aber eben auch Passwörter und PIN-Nummern für den jeweiligen Telefon oder Internetanschluss. (Spiegel Online)

Die Bundesregierung hatte die Novellierung bereits im vergangenen Herbst beschlossen, nachdem das BVerfG im Januar 2012 Teile der bisherigen Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Richter ließen zwar damals den Zugriff von Behörden auf Bestandsdaten grundsätzlich zu, verlangten aber, dass die Zugriffsrechte der Behörden genauer definiert werden. Damit war die nun verabschiedete Neuregelung erst nötig geworden.

Tatsächlich sind in der Gesetzesänderung einige rechtsstaatliche Sicherungen zu finden. Über den Zugriff auf PIN-Codes muss künftig ein Richter entscheiden. Bemerkenswert ist allerdings eine Ausweitung des Zugriffs: So sollen gespeicherte Daten sollen nicht nur bei der Verfolgung von Straftaten, sondern auch von Ordnungswidrigkeiten abrufbar sein. Hier finden Sie den Gesetzesbeschluss.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hatte die Neuregelung zuvor kritisiert. Er monierte ebenfalls den fehlenden Richtervorbehalt sowie die große Anzahl an Behörden, darunter die Bundespolizei, sämtliche Nachrichtendienste und der Zoll, die künftig Bestandsdaten abrufen dürfen. Außerdem forderte er, die Abfrage auf gravierendere Delikte zu begrenzen. (sueddeutsche)

Das Gesetz soll am 1. Juli in Kraft treten.

Was halten Sie von den neuen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft? Sind die rechtstaatlichen Sicherungen Ihrer Meinung nach ausreichend?

Danke an Herrn Josef Wittmann für die Hinweise.