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Aktualisiert: vor 24 Sekunden

Zustellung durch Hinlegen in den Haftraum?

8. Mai 2013 - 18:51

Menschlich nachvollziehbar ist das sicher: Wer in Haft ist, wird wohl auch stets zeitnah wieder in seinen Haftraum zurückkehren. Legt man dort ein Schriftstück vernünftig hin, so wird es der Gefangene wohl auch finden. Tatsächlich ist aber schon die Frage berechtigt, ob solch eine Zustellung eine förmliche Zustellung ersetzen kann. Hierzu der 1. Strafsenat des OLG Hamm:

 

Zwar war die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 17.08.2012 womöglich unwirksam, da nach der Gefangenenzustellungsurkunde eine Ausfertigung des Beschlusses lediglich im Haftraum hinterlegt, hingegen nicht dem Gefangenen übergeben wurde. Es erscheint zweifelhaft, ob eine Hinterlegung der Sendung im Haftraum den Anforderungen an eine Ersatzzustellung nach §§ 120 StVollzG, 37 StPO, 180 ZPO genügt. Der Haftraum ist kein „Briefkasten“. Ob er als „ähnliche Vorrichtung“, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat, anzusehen ist, ist ebenfalls zweifelhaft. Für das Niederlegen von Sendungen an irgendeiner Stelle in der Wohnung des Adressaten durch den Postzusteller ist höchstrichterlich entschieden, dass dies die Anforderungen an die Ersatzzustellung nicht erfüllt, weil dies keine Gewähr mehr dafür bietet, dass der Empfänger die Mitteilung auch tatsächlich vorfindet, vielmehr besteht die Gefahr, dass er sie achtlos beiseite legt oder wegwirft, weil er sie an diesen Stellen üblicherweise nicht erwartet (BVerwG NJW 1973, 1945). Etwas anders kann nach Auffassung des Senats auch nicht für den Haftraum eines Sicherungsverwahrten gelten.

Auch wenn man die Zustellung als unwirksam ansieht und der der Betroffene seine Rechtsbeschwerde, nachdem er den angefochtenen Beschluss nach eigenen Angaben am 23.01.2013 erhalten hat, rechtzeitig und formgerecht i.S.v. § 118 StVollzG angebracht hätte (weswegen es keiner Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch bedarf), ist sein Rechtsmittel aber jedenfalls deswegen unzulässig, weil er schon keinen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, da aus seinem Antrag – entgegen § 109 Abs. 2 StVollzG – kein hinreichender Sachverhalt entnehmbar ist, aus dem sich eine Rechtsverletzung ergibt. Zudem liegt schließlich auch kein Zulassungsgrund nach § 116 Abs. 1 StVollzG vor, da es nicht geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 11.4.2013 - 1 Vollz (Ws) 106/13

 

Selbstleseverfahren ohne Einfluss auf Höhe der Terminsgebühr

7. Mai 2013 - 11:49

In Strafverfahren beurteilt sich die Höhe der Terminsgebühr vielfach auch an der Dauer der Hauptverhandlung. Ob die Anordnung von Selbstlesung von Schriftstücken gebührenerhöhend bei der Terminsgebühr zu berücksichtigen ist, hatte das Kammergericht zu entscheiden. Das Kammergericht kam im Beschluss vom 07.05.2012 – 1 Ws 31/12 zu dem Ergebnis, dass das Studiun von Urkunden, die nach § 249 Abs. 2 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, in keinem direkten Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit für einen bestimmten Verhandlungstermine stehe und dass der dafür erforderliche Zeitaufwand mit der Verfahrensgebühr bezahlt werde, sodass die Anordnung der Selbstlesung von Schriftstücken bei der Terminsgebühr nicht gebührenerhöhend zu berücksichtigen sei.

Never ending story: Vorwegvollzug – der nächste Bock eines Landgerichts (gleichzeitig ein Praxistipp)!

6. Mai 2013 - 20:10

Es scheint eine Serie zu sein: Der BGH musste sich erneut mit einer fehlerhaften Berechnung des Vorwegvollzugs beschäftigen (zum Vorwegvollzug im Einzelnen s. hier).

Das Landgericht hatte einen Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, ihn in einer Entziehungsanstalt untergebracht und einen Vorwegvollzug von 2 Jahren und 4 Monaten angeordnet. Der Berechnung des Vorwegvollzugs legte das Landgericht Folgendes zugrunde: 10 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe, davon die Halbstrafe = 5 Jahre, abzüglich der voraussichtlichen Therapiedauer von 2 Jahren = 3 Jahre, abzüglich der Untersuchungshaft von über 4 Monaten und abzüglich der der zur Organisation der Unterbringung erforderlichen Zeit von etwa 3 Monaten = 2 Jahre und 4 Monate Vorwegvollzug.

Diese Berechnung monierte der BGH in seinem Beschluss vom 5.3.2013, 3 StR 492/12 = BeckRS 2013, 06988, und hob das Urteil auf. Zur Begründung führte der BGH u.a. aus:

 „Die Strafkammer hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), die seit dem 7. Februar 2012 vollzogene Untersuchungshaft sowie die "zur Organisation der Unterbringung erforderlichen Zeit von etwa drei Monaten" in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB. Danach ist der vor der Maßregel zu vollstreckende Teil der verhängten Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213). Für eine Berücksichtigung der Organisationshaft als Teil der Strafhaft, der zwischen der Rechtskraft des Urteils und dem Beginn der Vollstreckung der Maßregel verstreicht, ist in Fällen des Vorwegvollzugs der Strafe ohnehin kein Raum. Unter Berücksichtigung der voraussichtlich zweijährigen Therapie ist ein Vorwegvollzug von drei Jahren anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bestimmen.“

Praxistipp

Die Berechnung des Vorwegvollzuges erfolgt in folgenden Schritten:

1. Berechnung der Halbstrafe aus der verhängten (Gesamt-)Freiheitsstrafe,

2. Abzug der voraussichtlichen Therapiedauer.

Die Dauer der Untersuchungshaft oder eine etwaige Organisationshaft bleiben unberücksichtigt. Hat sich der Vorwegvollzug aber durch die erlittene Untersuchungshaft bereits vollständig erledigt, wird kein Vorwegvollzug mehr angeordnet (Fischer, StGB, 60. Auflage, § 67 Rn. 9a).

Telekommunikationsgesetz (TKG): umstrittene Bestandsdatenauskunft wird neu geregelt

6. Mai 2013 - 19:10

Der Bundesrat hat am Freitag eine umstrittene Änderung des TKG verabschiedet. Damit wurde die sogenannte Bestandsdatenauskunft neu geregelt, welche Anbieter von Internetanschlüssen dazu verpflichtet, verschiedene Nutzerdaten zu speichern und auf Anfrage an Ermittlungsbehörden zu übermitteln. Zu den Bestandsdaten zählen etwa Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung und Email-Adresse, aber eben auch Passwörter und PIN-Nummern für den jeweiligen Telefon oder Internetanschluss. (Spiegel Online)

Die Bundesregierung hatte die Novellierung bereits im vergangenen Herbst beschlossen, nachdem das BVerfG im Januar 2012 Teile der bisherigen Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Richter ließen zwar damals den Zugriff von Behörden auf Bestandsdaten grundsätzlich zu, verlangten aber, dass die Zugriffsrechte der Behörden genauer definiert werden. Damit war die nun verabschiedete Neuregelung erst nötig geworden.

Tatsächlich sind in der Gesetzesänderung einige rechtsstaatliche Sicherungen zu finden. Über den Zugriff auf PIN-Codes muss künftig ein Richter entscheiden. Bemerkenswert ist allerdings eine Ausweitung des Zugriffs: So sollen gespeicherte Daten sollen nicht nur bei der Verfolgung von Straftaten, sondern auch von Ordnungswidrigkeiten abrufbar sein. Hier finden Sie den Gesetzesbeschluss.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hatte die Neuregelung zuvor kritisiert. Er monierte ebenfalls den fehlenden Richtervorbehalt sowie die große Anzahl an Behörden, darunter die Bundespolizei, sämtliche Nachrichtendienste und der Zoll, die künftig Bestandsdaten abrufen dürfen. Außerdem forderte er, die Abfrage auf gravierendere Delikte zu begrenzen. (sueddeutsche)

Das Gesetz soll am 1. Juli in Kraft treten.

Was halten Sie von den neuen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft? Sind die rechtstaatlichen Sicherungen Ihrer Meinung nach ausreichend?

Danke an Herrn Josef Wittmann für die Hinweise.

Ungeeignetheit wegen Drogenkonsums - Wegfall der Ungeeignetheit wegen Schwangerschaft?

6. Mai 2013 - 18:22

Die nunmehr Schwangere war vor der Schwangerschaft wegen Drogenkonsums aufgefallen. Folge ist ja in der Regel die verwaltungsrechtliche Prüfung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nun aber kommt dieser Prüfung die Schwangerschaft in die Quere. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes stellte sich nun die Frage: Was nun?

 

 

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 3. April 2013 gemäß § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 5
VwGO wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Im derzeitigen Stand des Verfahrens überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieses Bescheides, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis Klasse B (samt Einschlussklassen) wegen
Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß §§ STVG § 3 Abs. STVG § 3 Absatz 1 StVG, 46 Abs. 1 und
§ 11 Abs. 7 i. V. m. Nr. 9.1 Anlage 4 zur Fahrerlaubnis
verordnung - FeV - entzogen hat, das private Interesse der Antragstellerin daran, von ihrer Fahrerlaubnis bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter Gebrauch machen zu können.

Die Begründung des Sofortvollzugs wegen der besonderen Schutzinteressen der Allgemeinheit hält sich im Rahmen des § 80 Absatz 3 VwGO, da sich im
Fahrerlaubnisrecht die
Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung wegen
mangelnder Eignung mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung regelmäßig weitgehend decken und in der Begründung des Bescheides bereits die besondere Dringlichkeit des Einschreitens gegen die Antragstellerin deutlich gemacht wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 10 B 10508/09.OVG - und Beschluss der Kammer vom 5. Februar 2013 - 1 L 69/13.NW -).

Der Bescheid vom 3. April 2013 erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits nach dem einmaligem Konsum sog. harter Drogen (wie hier Amphetamin) entfällt, unabhängig davon, ob der Betreffende unter dem Einfluss der Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat. Auch nach Beendigung des Konsums darf die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall
für den Zeitraum eines Jahres ohne weitere Ermittlungen von der andauernden Ungeeignetheit des Kraftfahrers ausgehen (vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 10 B 11494/11.OVG - und Beschluss der Kammer vom 17. November 2011 - 1 L 981/11.NW -).

Im vorliegenden Fall ist von einem nachgewiesenen Amphetaminkonsum der Antragstellerin auch ohne ärztliches oder toxikologisches Gutachten auszugehen. Sie hat im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21. Januar 2013 nach Belehrung als Beschuldigte erklärt, dass sie im Zeitraum von September 2012 bis November 2012 in zwei bis drei Fällen Amphetamin erworben hat, und dass dieses Amphetamin jeweils für ihren Eigenkonsum bestimmt war. An dieser Erklärung, die sie im Anschluss an die Vernehmung eigenhändig unterzeichnet hat, muss sie sich festhalten lassen (vgl. Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr., Beschluss vom 1. März 2010 - 3 L 157/10.NW -).Im vorliegenden Eilverfahren sind keine Umstände erkennbar geworden, die an der Richtigkeit ihrer Erklärung und an dem nach dem Erwerb der Droge tatsächlich erfolgten Eigenkonsum auch nur Zweifel begründen könnten. Vielmehr sprechen gerade der zweite Kauf und der weitere Kaufversuch dafür, dass sie das zuvor zum Eigenkonsum erworbene Amphetamin verbraucht hatte. Abgesehen von dem Konsum im Herbst 2012 wurde sie bereits im Jahr 2006 nach vorangegangenem Amphetaminkonsum strafrechtlich verwarnt. Ihr Vortrag, sie habe zu keiner Zeit einen Konsum von Amphetamin bestätigt, trifft damit nach Aktenlage offensichtlich nicht zu. Die von ihr angeführten gerichtlichen Entscheidungen des VG Saarlouis und des Bundesverfassungsgerichts betreffen die Einholung ärztlicher Gutachten bei einem bloßen Besitz bzw. Verdacht des Betäubungsmittelkonsums, im Gegensatz zum hier eingeräumten Konsum.

Besonderheiten des Einzelfalls, die ausnahmsweise eine vom Regelfall abweichende Beurteilung der Fahreignung nach dem Konsum harter Drogen rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insofern beruft sich die Antragstellerin auf ihre aktuell bestehende Schwangerschaft, die darauf schließen lasse, dass ein Drogenkonsum zum Wohl des ungeborenen Kindes ausgeschlossen sei. Hierdurch werden indessen noch keine Zweifel begründet, die gemäß Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 FeV statt der sofortigen Fahrerlaubnisentziehung ausnahmsweise zunächst die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigen könnten. Es liegt auf der Hand, dass allein das Bestehen einer Schwangerschaft nicht den Schluss auf die zuverlässige Beendigung eines Drogenkonsums zulässt. Zusätzliche Umstände, die bei der Antragstellerin auf eine besondere Verhaltenssteuerung oder -umstellung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 FeV hinweisen würden, hat sie nicht vorgetragen. Bereits im zeitlichen Zusammenhang mit ihrem früheren Drogenkonsum im Jahr 2005 wurde sie schwanger und hat vorgebracht, nach Feststellen der Schwangerschaft ihren Drogenkonsum und die Kontakte zu den früheren Händlern beendet zu haben. Dennoch hat sie jedenfalls im Jahr 2012 erneut Drogen von einer bereits damals beteiligten Person erworben und den eigenen Drogenkonsum wieder aufgenommen. Auch nach der voraussichtlichen Geburt ihres Kindes im August 2013 (so ihre Erklärung bei der polizeilichen Vernehmung) wird die Jahresfrist noch nicht abgelaufen sein, innerhalb derer trotz behaupteter Beendigung eines Drogenkonsums wegen des Abhängigkeitspotentials harter Drogen und der daraus begründeten hohen Rückfallgefahr die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig weiter fehlt. Welche Umstände dann eine dauerhafte Verhaltensänderung bei der Antragstellerin begründen könnten, hat sie nicht dargetan. Die von ihr angebotenen Tests auf eine aktuelle Drogenfreiheit genügen hierfür jedenfalls nicht.

Im Ergebnis sieht die Kammer nach alledem keine hinreichenden Zweifel an der derzeitigen Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen, womit auch das besondere öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der zwingend, ohne weitere Verhältnismäßigkeitserwägungen gebotenen Fahrerlaubnisentziehung vorliegt.

 

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 29.04.2013 - 1 L 301/13.NW    BeckRS 2013, 50347

Rewe soll Mitarbeiter ausgespäht haben

6. Mai 2013 - 13:21

Die Bespitzelung von Mitarbeitern ist trotz der publik gewordenen Skandale bei KiK, Lidl und anderen, offenbar immer noch praktizierte Realität. Das zeigt ein Bericht des Magazins Frontal21. Recherchen hätten ergeben, dass seit Jahren in zahlreichen REWE- und PENNY-Filialen über Wochen Kameraanlagen installiert gewesen seien, von denen die Mitarbeiter nichts wußten. Darüber hinaus hätten Detektive Mitarbeiter zu Hause observiert und sogar deren Hauskeller durchsucht. Die PENNY-Revision habe verlangt, eine Kamera auf den Spind einer Mitarbeiterin zu richten. Selbst der Angestellte eines Dienstleisters sei tagelang verfolgt und mit seiner Familie beim Einkaufen gefilmt worden. „Die flächendeckende massive Überwachung der eigenen Mitarbeiter ist moralisch und rechtlich skandalös, weil hier zutiefst in die Privatsphäre der Leute eingegriffen wird und elementare Rechtsvorschriften mit Füßen getreten werden“, urteilt Professor Stefan Sell, Experte für Arbeitsmarktfragen der Fachhochschule Koblenz. Auch Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz, rügt die Überwachungspraxis der REWE-Gruppe: „Wenn sich ein Unternehmen fortgesetzt nicht an Recht und Gesetz hält und die Mitarbeiter hintergeht oder hinterrücks heimlich überwacht, und das nicht nur in einem gerechtfertigtem Extremfall, ist das eine nicht hinnehmbare Praxis, die durch eine Aufsichtsbehörde geahndet oder vor Gericht geklärt werden muss.“ Die Rewe-Gruppe hat den Vorwurf flächendeckender Bespitzelung von Mitarbeitern zurückgewiesen. Der Handelskonzern räumte aber ein, dass eine Penny-Mitarbeiterin in den Jahren 2009 und 2010 eigenmächtig und ohne Zustimmung des Betriebsrats verdeckte Überwachungen bei der Discount-Tochter Penny Süd angeordnet habe. Nach Recherchen von Frontal21 überwacht der Konzern bis heute seine Mitarbeiter. Dies belegten aktuelle Aufnahmen von einer REWE-Filiale. Zu diesem Vorwurf steht eine Stellungnahme des Unternehmens noch aus.

BAG: Kirchenaustritt kann Kündigung rechtfertigen

5. Mai 2013 - 18:26

Der sog. „Dritte Weg“ der christlichen Kirchen aber auch die arbeitsrechtliche Absicherung der Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre sind weiterhin Gegenstand kontroverser Diskussionen und gerichtlicher Auseinandersetzungen. Neuere Urteile des BAG können durchaus als Bestätigung des hohen Stellenwerts des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 2 WRV) gewertet werden. Besonders deutlich kommt dies in den Entscheidungen des 1. Senats vom 20.11.2012 (NZA 2013, 437 und 448) zum Ausdruck, in denen das Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen im Grundsatz bestätigt wurde. Eine neuere Entscheidung des 2. Senats (25.4.2013 - 2 AZR 579/12 -, Pressemitteilung Nr. 29/13) befasst sich wieder einmal mit der Kündigung kirchlicher Mitarbeiter (vgl. zur Kündigung eines Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederheirat zuletzt BAG NZA 2012, 443). Hier hatte ja vor kurzem der EGMR im Falle Schüth (Urteil vom 23.9.2010, NZA 2011, 279) eine umfassendere Interessenabwägung unter Einbeziehung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre angemahnt. Vor diesem Hintergrund ist es interessant, wie das BAG mit Kündigungsfällen jetzt umgeht. Im Falle Schüth ging es um einen Organisten und Chorleiter einer katholischen Kirchengemeinde, der sich von seiner Frau getrennt hatte und später mit einer neuen Lebensgefährtin zusammenlebte. Nunmehr hatte das BAG den wohl schwerwiegenderen Fall der fundamentalen Abwendung von der Kirche zu beurteilen. Es ging um die Klage eines seit 1992 beim beklagten Caritasverband beschäftigten Sozialpädagogen gegen eine auf seinen Austritt aus der katholischen Kirche gestützte Kündigung. Der Kläger arbeitete in einem sozialen Zentrum, in dem Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden. Die Religionszugehörigkeit der Kinder ist ohne Bedeutung. Religiöse Inhalte werden nicht vermittelt. Im Februar 2011 trat der Kläger aus der katholischen Kirche aus. Gegenüber dem Beklagten nannte er als Beweggründe die zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen, die Vorgänge um die „Piusbruderschaft“ und die Karfreitagsliturgie, in der eine antijudaische Tradition der katholischen Kirche zu Tage trete. Das BAG gab hingegen dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen den Vorrang. Der Kläger habe durch seinen Austritt gegen seine arbeitsvertraglichen Loyalitätsobliegenheiten verstoßen. Aufgrund dessen sei es dem Beklagten nicht zumutbar gewesen, ihn als Sozialpädagogen weiterzubeschäftigen. Nach dem kirchlichen Selbstverständnis habe der Kläger unmittelbar „Dienst am Menschen“ geleistet und damit am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teilgenommen. Ihm fehle infolge seines Kirchenaustritts nach dem Glaubensverständnis des Beklagten die Eignung für eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der Dienstgemeinschaft. Zwar habe auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers ein hohes Gewicht. Sie müsse aber hier hinter das Selbstbestimmungsrecht des Beklagten zurücktreten. Dieser könne im vorliegenden Fall von den staatlichen Gerichten nicht gezwungen werden, im verkündigungsnahen Bereich einen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, der nicht nur in einem einzelnen Punkt den kirchlichen Loyalitätsanforderungen nicht gerecht geworden ist, sondern sich insgesamt von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt hat. Beschäftigungsdauer und Lebensalter des Klägers fielen demgegenüber im Ergebnis nicht ins Gewicht. Für Sozialpädagogen gibt es zudem auch außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten. Auch den Gedanken an eine Diskriminierung im Sinne das AGG erteilt das BAG eine Absage. Die Ungleichbehandlung wegen der Religion hält das BAG nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 AGG für gerechtfertigt. Das ist für das BAG offenbar auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 so klar, dass es von einer Vorlage an den EuGH meinte absehen zu können. Im Ergebnis spricht alles für die Richtigkeit dieser Sichtweise. Interessant dürfte es werden, wenn ein Fall zu entscheiden ist, bei dem es nicht um einen Mitarbeiter aus dem verkündigungsnahen Bereich geht. 

BGH zum Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

5. Mai 2013 - 17:12

Der BGH hat für die Verjährung des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 BGB) festgestellt, dass es für den Beginn der Verjährung nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses ankommt. Das Urteil vom 16.1.2013 ist noch nach alter Rechtslage, also aufgrund des § 2332 BGB a.F., ergangen und für die alte Rechtslage in jedem Fall zutreffend (Az. IV ZR 232/12). Ob sich das Ergebnis auch auf die neue Rechtsprechung übertragen läßt, ist zumindest diskussionswürdig.

So fordert für Erbfälle ab dem 1.1.2010 der § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB Kenntnis „von den den Anspruch begründenden Umständen“. Überwiegend wird vertreten, dass es weiterhin nicht auf die Kenntnis von Umfang, Bestand und Wert des Nachlasses ankommt (BeckOK BGB/J. Mayer § 2332 Rn. 10; Hk-PflichtteilsR/Herzog § 2332 Rn. 21; Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz/Tanck § 14 Rn. 272; Litzenburger FD-ErbR 2013, 342918; Herrler NJW 2013, 1089). Lindner (FAKommErbR § 2332 Rn. 8) und Damrau (ZEV 2009, 274, 277) sind mit beachtlichen Argumenten anderer Auffassung, so dass die Verjährung hinsichtlich des Pflichtteils aus neu aufgetauchten Gegenständen erst mit der Kenntnis solcher Gegenstände beginnt. Anspruchsbegründend für die Höhe des Zahlungsanspruchs ist schließlich jeder einzelne Nachlassgegenstand. Dagegen hat aber der BGH in seiner Entscheidung vom 16.1.2013 zu § 2332 BGB a.F. in einem Klammerzusatz anklingen lassen, dass die Rechtslage nach § 2332 BGB a.F. mit der neuen Rechtslage nach §§ 195, 199 BGB vergleichbar sei.

Autorennen in Dortmund!.......und: 4-Monate-Schonfrist erst in der Rechtsbeschwerde...

4. Mai 2013 - 18:55

Ein nettes Fällchen: Dem Betroffenen wird Teilnahme an einem Rennen in Dortmund vorgeworfen. Das OLG Hamm hat die Verurteilung des AG gehalten, aber die dort vergessene Schonfrist bewilligt:

 

 

Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Dass das Amtsgericht entgegen §§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO, 71 Abs. 1 OWiG nach der Urteilsformel die angewendeten Vorschriften nicht bezeichnet hat, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, da das Urteil hierauf nicht beruht und sich die angewendeten Vorschriften aus den Urteilsgründen im Übrigen ergeben.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen gemäß § 29 Absatz 1,
STVO § 49 StVO, 24 StVG. Ein Rennen im Sinne des § 29 Absatz 1 StVO ist ein Wettbewerb oder
Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird
(zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 Ss OWi 19/05 -‚ zitiert nach beck-online;
OLG Hamm NZV 1997, 367; OLG Bamberg NStZ-
RR 2011, 256). Einer vorherigen Absprache aller
Beteiligten bedarf es nicht (zu vgl. OLG Hamm und OLG Bamberg a. a. O.). Das Gericht hat festgestellt, dass der Betroffene in einer Gruppe von mindestens drei weiteren Fahrzeugen zwei- bis viermal im Kreis fuhr, wobei die Fahrzeuge stark beschleunigt hätten und mit hoher Geschwindigkeit gefahren seien, ohne dass es zu Überholmanövern gekommen sei. Bei Eintreffen der Polizeibeamten habe der Betroffene bei eingeschaltetem Motor und Licht in seinem Fahrzeug, das neben den weiteren Fahrzeugen in Fahrtrichtung der zuvor gefahrenen Strecke gestanden habe, gesessen; die Straße, in der sie die Fahrzeuge vorgefunden hätten, sei den Polizeibeamten als „Startaufstellung“ bekannt. Dass das Gericht nicht festgestellt hat, dass es den Beteiligten um eine „Siegerermittlung“ gegangen sei, steht der Feststellung eines Rennens im Sinne des § 29 Absatz 1 StVO nicht entgegen, da auch
„Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten“, worum es sich nach den Feststellungen des Gerichts jedenfalls handelte, bereits dem Rennbegriff des  § 29 Absatz 1 StVO unterfallen
(zu vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflg., § STVO § 29 StVO, Rn.
2).

Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Diese ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters (zu vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 261 Rn. 3 m. w. N.). Das Rechtsbeschwerdegericht darf sie nur auf rechtliche Fehler prüfen, nicht aber durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzen (zu vgl. BGHSt 10,  208, 210). Die nach Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers falsche Würdigung der Beweise kann daher mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht gerügt werden. Das Rechtsbeschwerdegericht hat lediglich zu überprüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, d. h. frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrungen sind (zu vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 337 Rn. 26 ff. m. w. N.).

Gemessen an diesen Anforderungen hat das Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass sich der Betroffene an dem Rennen beteiligt hat. Das Gericht hat hierzu frei von Widersprüchen und lückenlos ausgeführt, die Zeugen C2 und L, die das Geschehen beobachtet haften, hätten angegeben, dass unter den teilnehmenden Fahrzeugen auch die drei später von der Polizei festgehaltenen Fahrzeuge gewesen seien. Dass sich darunter der Betroffene befunden habe, habe der Zeuge PK T bekundet.

Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Die angeordneten Rechtsfolgen entsprechen der Sach- und Rechtslage. Insbesondere begegnet die Verhängung der Regelgeldbuße nach der BKatV keinen Bedenken.

Ebenso ist die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Erfüllung des  § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV
i. V. m. Nr. 248 der BKatV indiziert nämlich - wie im vorliegenden Fall -grundsätzlich das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 StVO, so dass es regelmäßig der
Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Der Tatrichter war sich
der Möglichkeit nach § 4 Absatz 4 BKatV bewusst,
unter Erhöhung der Geldbuße auch von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen zu
können, was der Tatrichter mit seiner - wenn auch knappen - Begründung zu erkennen gegeben hat, Gründe, von der BKatV abzuweichen, lägen nicht vor. Zwar kann die Vermutungswirkung des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV für das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG grundsätzlich widerlegt werden, wobei die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung des Tatrichters obliegt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom  28.03.2012 - III-3 RBs 19/12 -‚ zitiert nach burhoff-online; BGH NZV 1992, 286). Dass es im Fall der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots zum Eintritt einer
schwerwiegenden Härte wie z. B. dem Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage kommt, ist jedoch weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Indes ist dem Betroffenen Vollstreckungsaufschub nach §  § 25 Absatz 2a Satz 1 StVG zu gewähren, da gegen den Betroffenen, der straßenverkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrerverbot nicht verhängt worden ist.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und bemerkt ergänzend:

Soweit das Amtsgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass es den Beteiligten um eine Siegerermittlung gegangen ist, ergibt sich dies noch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Die einzig abstrakt in Betracht kommende Alternative, dass die Beteiligten die beschriebene Fahrweise lediglich „aus Vergnügen“ gleichzeitig an den Tag gelegt haben, schied hier ersichtlich aus. Der Betroffene hat sich selbst nicht darauf berufen, sondern nach den für das Rechtsbeschwerdegericht maßgeblichen Urteilsgründen angegeben, er habe sich mit weiteren Beteiligten getroffen, um sich getunte Pkw anzusehen und habe nicht an einem rennen teilgenommen. der Tatrichter muss sich aber nicht mit allen bloß theoretisch denkbaren Alternativen auseinandersetzen, sondern nur mit solchen, die nahe liegen (BGH NStZ-RR 2010,  183, 184;vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v.
- III-1 RBs 128/12 = BeckRS 2012, 21794). Angesichts der im tatrichterlich enthaltenen Feststellungen liegt die genannte Alternative auch sonst nicht nahe.

OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013 - III-1 RBs 24/13

 

Ausführlich zu Rennen im Straßenverkehr und dem hieran anknüpfenden Regelfahrverbot: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2010, § 5.

Private Drohnen und Datenschutz (No-Fly-Zonen)?

3. Mai 2013 - 21:15

Das Thema, dass Drohnen auch von privater Seite zum Ausspionieren genutzt werden können, haben wir hier im Blog und der ZD 2012, 571ff. (Aufsatz von Herrn Weichert) schon gehabt. Hier in den USA, wo es ja angeblich kaum Datenschutz gibt, wird das Thema recht ausführlich diskutiert. Es gibt mittlerweile auch einige juristische US-Literatur dazu. Im vergangenen Jahr unterzeichnete Präsident Barack Obama neue Regeln für die Federal Aviation Administration (FCC), welche die Integration von Drohnen in den Luftraum bis Ende 2015 vorsieht. "Es ist noch viel zu früh, genau zu wissen, welche Regeln die FAA entwickelt, um Sicherheit und Effizienz der unbemannte Flugzeuge und ihren Einfluss auf die Privatsphäre zu bestimmen", heißt es in einem neuen Bericht. Kommerzielle Drohnen sind in den USA nicht erlaubt, was nicht heißt dass es nicht schon ganze „Drohnen-Clubs“ gibt.

Es ist unwahrscheinlich, dass sich z.B. Paparazzi von den FAA-Regeln abhalten werden. Private - und nicht nur Hobbybastler -  werden Drohnen verstärkt nutzen. Was meinen Sie, wie bekommt man das Problem datenschutzrechtlich (und nicht mit dem Luftgewehr:-) in den Griff?

Abschreibefehler in der neuen Glücksspiel-Werberichtlinie? - "Handelsgewerbe", "Handels", "Gewerbe"

3. Mai 2013 - 18:58

Die am 1.2.2013 in Kraft getretene Werberichtlinie Glücksspiel (Werbe-RL) gemäß § 5 Abs. 4 GlüStV hat aufgrund ihrer erheblichen Restriktionen weitreichende und nach vielfacher Kritik sogar verfassungsrechtlich bedenkliche Folgen für die Werbepraxis in Bezug auf konzessionierte, legale Glücksspiele. Gerade vor dem Hintergund der vielen umstrittenen Regulierungsfelder der Werbe-RL ist bislang offenbar übersehen worden, dass die Richtlinie wegen eines offensichtlichen redaktionellen "Abschreibeversehens" einen lückenhaften Werbebegriff normiert.

Nach § 2 Abs. 1 Werbe-RL soll "Werbung im Sinne dieser Richtlinie" sein: "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern" (Hervorhebung des Verfassers).

Die Verfasser der Werbe-RL wollten offenbar nicht nur an Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über irreführende und vergleichende Werbung  und Art. 1 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) sowie die Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV anknüpfen. Ausweislich der Begründung der Werbe-RL soll zur "Erhöhung der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit" gerade auch auf die "überkommene Definition des Werbebegriffs durch den BGH zurückgegriffen" werden.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der BGH (NJW 2005, 3716, 3717) sowie die genannten EU-Richtlinien einen anderen Werbebegriff zugrundelegen: Danach geht die Begriffsbestimmung nicht von der Ausübung eines "Handelsgewerbes", sondern von der Ausübung eines "Handels, Gewerbes" etc. aus. Die offenbar auf einem Abschreibefehler beruhende Abweichung ist nicht trivial.

Die terminologische Verknüpfung beider Einzelbegriffe "Handel" und "Gewerbe" zu einem „Handelsgewerbe“ führt teilweise zu Regelungslücken. Zwar betreiben werbende Glücksspielunternehmen in der Regel ein Handelsgewerbe i.S.d. §§ 1, 2 HGB. Nicht von der Werbe-RL sind nach dem Wortlaut aber z.B. Kleinunternehmen erfasst, die nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern. Da nach der Fassung des Abs. 1 allein ein „Handel“ nicht genügt, sind Werbemaßnahmen für eine einmalige Glücksspielveranstaltung ebenfalls nicht erfasst, wenn es an einer gewerbetypischen Ausrichtung auf eine planmäßige, auf Dauer angelegte Tätigkeit fehlt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich derselbe Abschreibefehler in einem Kommentar zum Glücksspielrecht findet, der schon vor dem Inkrafttreten und Bekanntwerden der Werbe-RL verfasst worden war (Hecker/Ruttig in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 5 GlüStV Rn. 33).

Der kleine Bruder des Fortsetzungszusammenhangs: "Straffe Zusammenziehung"

2. Mai 2013 - 18:48

Ich erinnere mich noch gut an die Zeit unmittelbar vor meinem 1. Staatsexamen. Man hatte schöne Aufzeichnungen zum Fortsetzungszusammenhang. Natürlich gab es da auch schön gegensätzliche Ansichten, die man fein säuberlich auswendig lernte...und dann: Zack - der Fortsetzungszusammenhang war weg, siehe hier. Jetzt läuft`s eigentlich genauso - nur halt in der Strafzumessung, was man schön in einer aktuellen BGH-Entscheidung nachlesen kann:

 

Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für die Angeklagte S. -T. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dieser liegen Einzelstrafen für 72 Fälle zugrunde, die das Landgericht mit einer Einsatzstrafe von acht Monaten (Fall 23), im Übrigen mit Einzelstrafen von vier bzw. sechs Monaten bemessen hat. Die erhebli-che Erhöhung der Einsatzstrafe von acht Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hätte eine eingehendere Begründung erfordert (vgl. Senat BGH NStZ 2007, 326). Dem werden die Urteilsausführungen zur Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, die ausschließlich Erwägungen enthalten, die für eine straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen sprechen (einheitliche Motivation, einheitliches Gepräge, enger zeitlicher Zusammenhang), nicht gerecht.

 

BGH, Beschluss vom 28.2.2013 - 2 StR 541/12

 

Da hätte man den Fortsetzungszusammenhang auch gleich behalten können, oder?

 

Jetzt geht's los

2. Mai 2013 - 8:28

Ich habe gestern meinen Schreibtisch leer gemacht. Denn ich erwarte heute eine Flut neuer Fälle: immerhin gelten seit gestern neue Waffen im Kampf gegen Mietnomaden. Da muss man auf alles vorbereitet sein.

Mit der Kautionsverzugskündigung (§ 569 Abs. 2 a BGB) werde ich heute aber noch nichts zu tun bekommen. Sie gilt erst für Verträge, die ab dem 01.05.2013 geschlossen werden/wurden, Art. 229 § 29 Abs. 2 EGBGB. Also muss ich hier noch mindestens einen Monat warten.

§ 283a ZPO gilt aber ab heute. Wenn mich heute also ein Vermieter mit einer Räumungs- und Zahlungsklage mandatiert und ich ihn überreden kann, gleichzeitig eine Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung zu erheben, könnte ich der erste sein, der die neue Wunderwaffe der Sicherungsanordnung einsetzt. Das erhöht den Streitwert zwar um eine Jahresmiete. Am Geld soll der Einsatz neuer Mittel aber doch wohl nicht scheitern.

 Indessen darf es sich nicht um einen professionellen Vermieter handeln. Denn es müssen ja besondere Nachteile drohen (§ 283a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Davon soll das allgemeine Prozess- bzw. Insolvenzrisiko ja nicht erfasst werden. Also brauche ich schon eine Existenzgefährdung die an Eides statt zu versichern wäre.

Mal abwarten wer sich meldet.

Vielleicht darf ich auch hinten anfangen – bei § 940a ZPO. Nachdem Kalender finden heute diverse Räumungstermine statt. Einer von den Schuldnern wird doch wohl seine russische Cousine oder seinen arabischen Vetter nachträglich in die Wohnung aufgenommen haben. Schon marschiere ich zum Amtsgericht und beantrage eine Räumung durch einstweilige Verfügung, § 940a Abs. 2 ZPO. Dabei muss ich aber den Verfügungsanspruch (z.B. § 546 Abs. 2 BGB) schlüssig darlegen. Man stelle sich vor, der Antragsgegner bestreitet den Zugang der Kündigung und die Klage, in der ich erneut gekündigt habe, wurde nur durch Niederlegung zugestellt. Aber das wird ja wohl nicht am ersten Tag der Anwendung des MietRÄndG passieren.

So: ich muss jetzt Schluss machen. Ein Mandant bittet um Rückruf. Das wird doch nicht wohl…

Kleine Geschichte des "Tags der Arbeit"

1. Mai 2013 - 0:05

Zum 100. Jahrestag des Sturms auf die Bastille trafen sich am 14. Juli 1889 Sozialisten und Gewerkschaftler aus vielen Staaten der Erde in Paris. Sie schlossen sich der Forderung des US-amerikanischen Gewerkschaftsbundes an, den 1. Mai 1890 als Tag der internationalen Arbeiterbewegung zu begehen. Von einer Wiederholung oder Institutionalisierung war zunächst keine Rede. In Deutschland beteiligten sich etwa 100.000 Arbeiter an den (natürlich verbotenen) Streiks, Demonstrationen oder (zur Umgehung des Verbots) "Maispaziergängen". Eine feste Tradition konnte sich jedoch zunächst nicht entwickeln.

Nach dem Ersten Weltkrieg wurde dann der 1. Mai zum Feiertag erklärt, allerdings nur für das Jahr 1919. Für eine dauerhafte Anerkennung als Feiertag gab es keine politische Mehrheit. Die kam erst 1933 zustande - ausgerechnet das NS-Regime erhob den 1. Mai zum "Feiertag der nationalen Arbeit". Die Gewerkschaften erkannten die perfide Täuschung nicht und feierten bis zum Morgengrauen - dann kamen SA und SS, besetzten die Gewerkschaftshäuser, nahmen die führenden Köpfe der Arbeiterbewegung fest oder ermordeten sie sogleich. Kurz vor Kriegsende, am 1. Mai 1945, konnten in den von den Alliierten besetzten Gebieten Deutschlands die ersten "freien" Maifeierlichkeiten stattfinden, die von überlebenden Sozialdemokraten und Gewerkschaftern organisiert worden waren. Im April 1946 bestätigte der Alliierte Kontrollrat den 1. Mai als Feiertag.

Eine ausführliche Darstellung der Geschichte des 1. Mai findet sich auf den Internetseiten des DGB.

 

 

BGH zu: Urteilszustellung und Protokollfertigstellung

30. April 2013 - 17:13

Das wird oft übersehen: Das Urteil darf erst zugestellt werden, wenn das Protokoll fertiggestellt ist. Der BGH musste sich jetzt damit befassen, wie es ist, wenn das Protokoll sich nicht bei der Akte befindet:

 

 

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, da bei Eingang der Begründungsschrift der Beschwerdeführerin beim Landgericht am 26. April 2012 die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO bereits abgelaufen war. Die am 3. Februar 2012 bewirkte Zustellung des angefochtenen Urteils an die Staatsanwaltschaft war wirksam mit der Folge, dass die hierdurch gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO in Lauf gesetzte Revisionsbegründungsfrist unter Berücksichtigung des § 43 Abs. 2 StPO mit Ablauf des 5. März 2012 endete.

1. Der Zustellung liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
Die vom Vorsitzenden und den jeweils zur Protokollierung herangezogenen Urkundsbeamten unterzeichnete Sitzungsniederschrift wurde ausweislich des in das Teilprotokoll vom letzten Hauptverhandlungstag aufgenommenen Fertigstellungsvermerks am 21. Dezember 2011 fertiggestellt.
Nachdem das schriftliche Urteil zu den Akten gelangt war, wurden die Verfahrensakten auf Anordnung des Vorsitzenden zum Zwecke der Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft übersandt, bei der sie am 3. Februar 2012 eingingen. Zu diesem Zeitpunkt war das Teilprotokoll des letzten Hauptverhandlungstags nicht in die Verfahrensakten eingeheftet. Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 schickte die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten unter Hinweis auf das feh-lende Teilprotokoll und die sich ihrer Auffassung nach daraus ergebende Un-wirksamkeit der Zustellung an das Landgericht zurück und bat darum, das Urteil nach Fertigstellung des Protokolls erneut zuzustellen. Im Zuge der anschließenden Nachforschungen der Strafkammergeschäftsstelle wurde das Teilprotokoll vom letzten Hauptverhandlungstag im Retentheft zur Akte, das dem Rechtspfleger des Landgerichts zur Kostenbearbeitung vorlag, aufgefunden und nunmehr in die Verfahrensakten eingeheftet, die sodann formlos der Staatsanwaltschaft zugeleitet wurden und ihr am 1. März 2012 wieder vorlagen. Mit Verfügungen vom 2. und 16. März 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft jeweils unter Übersendung der Akten um nochmalige Zustellung des Urteils. Der Vorsitzende der Strafkammer ordnete schließlich am 22. März 2012 die neuerliche Zustellung des Urteils an, die durch Zuleitung der Verfahrensakten an die Staatsanwaltschaft am 26. März 2012 bewirkt wurde. Am 26. April 2012 ging die Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft beim Landgericht ein.

2. Die Urteilszustellung an die Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2012 war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht wegen Verstoßes ge-gen § 273 Abs. 4 StPO unwirksam.

a) Nach § 273 Abs. 4 StPO darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Protokoll fertiggestellt ist. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass mit dem Protokoll schon zu Beginn der regelmäßig mit der Urteilszustel-lung in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist eine abgeschlossene Grundlage für die Entscheidung über die Anbringung von Verfahrensrügen vorliegt, die dem Anfechtungsberechtigten während der gesamten Revisionsbegrün-dungsfrist zur Einsichtnahme offensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Januar 1991 – 3 StR 377/90, BGHSt 37, 287, 288; vom 24. Oktober 2001 – 1 StR 163/01, NStZ 2002, 160, 161; vom 17. Juli 1991 – 3 StR 4/91, NStZ 1991, 502 f.; Entwurf der Bundesregierung zum StPÄG 1964, BR-Drucks. 9/62, S. 41). § 273 Abs. 4 StPO ist eine zwingende Verfahrensvorschrift, deren Ver-letzung zur Unwirksamkeit der Zustellung führt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1976 – 4 StR 614/76, BGHSt 27, 80 f.; Stuckenberg in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 273 Rn. 65 mwN; BR-Drucks. 9/62 aaO). Gemäß § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden und den mit der Protokollierung befassten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Die Fertigstellung des Protokolls erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte der für die Beurkundung des gesamten Protokollinhalts erforder-lichen Unterschriften geleistet wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2007 – GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 317; vom 4. Oktober 1991 – 1 StR 396/91, BGHR StPO § 271 Protokoll 1; vom 9. April 1991 – 4 StR 158/91, bei Kusch, NStZ 1992, 29; vom 11. Juli 1990 – 2 StR 312/90, BGHR StPO § 145a Unterrichtung 1; vom 3. Januar 1991 – 3 StR 377/90 aaO; vom 7. Oktober 1983 – 3 StR 358/83, NStZ 1984, 89; vom 15. September 1969 – AnwSt (B) 2/69, BGHSt 23, 115, 117; vgl. auch BR-Drucks. 9/62 aaO). Wie sich hier aus dem in das Teilprotokoll vom letzten Hauptverhandlungstag aufgenommenen Fertigstellungsvermerk ergibt, war die Sitzungsniederschrift mit den Unterschriften des Vorsitzenden und der jeweils zur Protokollierung herangezogenen Urkundsbeamten bereits am 21. Dezember 2011, mithin vor der Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2012, fertiggestellt.

b) Die Wirksamkeit der Urteilszustellung wird durch das zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht erfolgte Einheften des letzten Teilprotokolls in die Ver-fahrensakten nicht in Frage gestellt. Weder für die Fertigstellung des Protokolls gemäß § 271 Abs. 1 StPO noch für die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils nach § 273 Abs. 4 StPO ist es erforderlich, dass die von den Urkundspersonen unterschriebene Niederschrift in tatsächlicher Hinsicht zur Akte genommen wird. Beide Bestimmungen enthalten bezüglich des Protokolls keine mit der für das schriftliche Urteil geltenden Vorschrift des § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO vergleichbare Regelung, sondern stellen ihrem Wortlaut nach bei der Fertigstellung des Protokolls allein auf die nach § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Unterschriften der Urkundspersonen und für die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils ausschließlich auf die Fertigstellung des Protokolls ab (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 – GSSt 1/06 aaO). Für die alleinige Maßgeblich-keit der Unterschriften für die Fertigstellung des Protokolls spricht zudem der systematische Zusammenhang, in welchem die in § 271 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO getroffenen Regelungen stehen. Der im Gesetz vorgesehene Vermerk über den Tag der Fertigstellung dient der Beurkundung des Fertigstellungszeit-punkts und soll eine spätere Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung und damit regelmäßig des Laufs der Revisionsbegründungsfrist ermöglichen (vgl. BR-Drucks. 9/62 aaO). Da er nach der Regelung des § 271 Abs. 1 Satz 2 StPO in das Protokoll selbst aufgenommen werden soll, kann er sich sinnvollerweise nur auf die gemäß § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Unterschriften der Urkundspersonen, nicht aber auf nachfolgende Geschehnisse im Laufe des weiteren Geschäftsgangs beziehen. Auch der Gesetzeszweck des § 273 Abs. 4 StPO gebietet es nicht, die Wirksamkeit der Urteilszustellung von einem Einheften der Niederschrift in die Verfahrensakten abhängig zu machen. Denn mit der Fertigstellung des Protokolls wird die Niederschrift, ohne dass es auf eine äußerliche Verbindung mit den Verfahrensakten ankommt, zum Bestandteil der Akten und unterliegt dem Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1980 – StB 43/80, BGHSt 29, 394; Urteil vom 15. April 1975 – 5 StR 508/74, bei Dallinger, MDR 1975, 725). Sie steht damit als Grundlage für die Revisionsbegründung uneingeschränkt zur Einsichtnahme zur Verfügung. Schließlich ist selbst zu § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO, der für das schriftliche Urteil das Bringen zur Akte ausdrücklich vorschreibt, in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Vorschrift nicht verlangt, dass das Urteil in tat-sächlicher Hinsicht in die Sachakten eingelegt werden muss. Es genügt viel-mehr, dass es fristgerecht auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2006 – 1 StR 388/06, NStZ-RR 2007, 53; vom 4. Oktober 1989 – 3 StR 155/89, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 Akten 1; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, aaO, § 275 Rn. 6 mwN).

c) Durch die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des 3. Strafsenats vom 7. Oktober 1983 – 3 StR 358/83 (NStZ 1984, 89) ist der Se-nat nicht gehindert, wie dargelegt zu entscheiden. Es ist schon zweifelhaft, ob dem genannten Beschluss des 3. Strafsenats überhaupt eine abweichende Rechtsansicht zu entnehmen ist, weil die Frage, ob die Fertigstellung des Protokolls eine äußerliche Verbindung der Niederschrift mit den Akten voraussetzt, für den damals zu entscheidenden Fall ersichtlich keine Rolle spielte. Jedenfalls wäre eine möglicherweise abweichende Rechtsauffassung für die Entscheidung des 3. Strafsenats nicht tragend gewesen und damit für den Senat nicht bindend.

3. Durch die wirksame erste Zustellung des Urteils an die Staatsanwalt-schaft am 3. Februar 2012 wurde nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt, die unter Berücksichtigung des § 43 Abs. 2 StPO mit Ablauf des 5. März 2012 endete. Die weitere am 22. März 2012 angeordnete Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft war demgegenüber für das Revisionsverfahren ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1977 – 4 StR 326/77, NJW 1978, 60; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 37 Rn. 29). Der Eingang der Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft beim Landgericht am 26. April 2012 erfolgte daher verspätet.
Für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Revisionsbegründungsfrist bezüglich der verfristet erhobenen Verfahrensrüge von Amts wegen besteht keine Veranlassung, weil das vollständige  Protokoll der Staatsanwaltschaft noch innerhalb der laufenden Revisionsbegründungsfrist vorlag, so dass nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Staatsanwaltschaft ohne Verschulden an der rechtzeitigen Anbringung der Verfahrensbeanstandung gehindert war.

 

 

BGH, Beschluss vom 13.2.2013 - 4 StR 246/12

 

 

Kein Honoraranspruch ohne korrekten Betriebsratsbeschluss

30. April 2013 - 6:12

Die Kosten der Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG). Zu diesen Kosten können auch die Honoraransprüche externer Berater des Betriebsrats gehören, wenn deren Beauftragung erforderlich war und der Betriebsrat hierüber ordnungsgemäß Beschluss gefasst hatte. Dies gilt insbesondere für die Hinzuziehung von Rechtsanwälten.

Das LAG Düsseldorf hat auf dieser Grundlage den Honoraranspruch zweier Rechtsanwälte gegen ein Unternehmen zurückgewiesen. Die Anwälte waren vom Betriebsrat u.a. beauftragt worden, im Wege der einstweiligen Verfügung ein Beschlussverfahren einzuleiten. Nachdem der Antrag erstinstanzlich abgewiesen worden war, hatten die Prozessbevollmächtigten - ohne erneuten Beschluss des Betriebsrats - Rechtsmittel eingelegt. Die Erstattung dieser Kosten verweigerte der Arbeitgeber. Zu Recht, befand das Gericht:

Soweit die Antragsteller in der Beschwerdeinstanz die Auffassung vertreten haben, der für die erste Instanz gefasste Beschluss des Betriebsrats sei dahingehend auszulegen, dass der Betriebsrat das Verfahren „mit allen denkbaren Mitteln und auf jeden Fall“ habe weiterverfolgen wollen, verkennen die Antragsteller, dass eine Auslegung eines Betriebsratsbeschlusses in diesem Sinne überhaupt nur dann in Betracht kommen kann, wenn es sich um ein Verfahren von besonderer Bedeutung handelt, die eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage betrifft, so dass wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsstreits die Prozessvertretung von vorneherein für mehrere Instanzen ausgesprochen wird. Davon kann vorliegend im Hinblick darauf, dass es sich lediglich um die Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes handelte, zudem in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, nicht die Rede sein. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Betriebsrat gehalten, im Hinblick auf die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers sorgfältig und unter verständiger Abwägung zu prüfen, ob ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird - und sofern dieses zu Ungunsten des Betriebsrats entschieden worden ist - ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden soll. Denknotwendig kann der Betriebsrat die Frage, ob das Verfahren in der zweiten Instanz fortgesetzt werden soll, erst dann pflichtgemäß überprüfen und unter Berücksichtigung aller Umstände verständig abwägen, wenn er die Gründe der Entscheidung der ersten Instanz zur Kenntnis genommen und beraten hat. Insoweit ist – entgegen der Auffassung der Antragsteller – für die Frage, ob ein gesonderter Beschluss des Betriebsrats für die Durchführung eines zweitinstanzlichen Verfahrens erforderlich ist, nicht entscheidend, ob ein Betriebsrat bereits bei der Auftragserteilung für die Einleitung eines erstinstanzlichen Verfahrens „auf Biegen und Brechen“ ein vermeintliches Recht durchsetzen will, sondern ob ein solches Recht unter vernünftigen Gesichtspunkten in Betracht kommen kann. Liegt eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung vor, die ein solches Recht verneint, ist es die Pflicht jedes verständigen Betriebsrats, über die Fortführung des Verfahrens erneut zu beraten und einen Beschluss unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zu treffen. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, trifft diese Entscheidung nicht der erstinstanzlich beauftragte Rechtsanwalt, sondern der Betriebsrat, der diese Entscheidung gemessen an dem Grundsatz der Erforderlichkeit durch Beschlussfassung auch zu verantworten hat.

Ob die Rechtsanwälte von den Mitgliedern des Betriebsrats Zahlung ihres Honorars verlangen können, war nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. dazu BGH, Urt. vom 25.10.2012 - III ZR 266/11, NZA 2012, 1382).

(LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2013 - 7 TaBV 31/12, BeckRS 2013, 66963)

 

OLG Hamm - Stromabzwacken zum Cannabisanbau kann teuer werden!

29. April 2013 - 17:49

Die beim Betrieb einer Cannabisplantage verwendeten Speziallampen, Ventilatoren und Abluftanlagen sind nicht gerade für ihre Energieeffizienz bekannt, so dass schnell ein beträchtlicher Stromverbrauch zusammenkommt. Es ist daher nicht unüblich, dass der Strom durch Manipulation des Zählers unerlaubt „abgezwackt“ wird.

So auch in einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, in dem der Kunde eines Energieversorgers im Zeitraum von Juli 2007 bis August 2009 in seiner Mietwohnung eine Cannabisplantage betrieb und den Strom hierfür unter Umgehung der Zählereinrichtung entnahm. Den Stromverbrauch schätzte der Energieversorger gem. § 18 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) unter Zugrundelegung eines 12stündigen Betriebes der Lampen sowie eines 24stündigen Dauerbetriebes der übrigen Verbrauchsgeräte und stellte seinem Kunden etwa 53.000,- Euro in Rechnung.

Im Wesentlichen zu Recht, wie das OLG Hamm meinte (Urteil vom 7.12.2012, 19 U 69/11 = BeckRS 2013, 05910). Soweit der Beklagte angab, er habe lediglich im Jahr 2009 und in geringerem Umfang unerlaubt Strom entnommen, überzeugte er das Gericht nicht. Es sei seine Sache nachzuweisen, dass die Schätzung unrichtig sei, was ihm im vorliegenden Fall weitgehend misslungen sei. Das Gericht kam dem Beklagten jedoch insoweit entgegen, als es zu seinen Gunsten eine Vorbereitungszeit für Aufbau und Installation der Plantage von Juli 2007 bis  September 2007 annahm und  die Forderung des Energieversorgers um 2.940,50 Euro auf 50.593,86 Euro reduzierte.

Nach Auslosung der Presseplätze für den NSU-Prozess: Gejammer ist unangebracht

29. April 2013 - 15:48

Ein Strafverfahren findet nicht als Medienereignis statt, auch nicht zur Unterhaltung der Bevölkerung, schon gar nicht, um bestimmten Medien, Zeitungen, Rundfunk und TV-Kanälen Zuhörer und Abonnenten zu garantieren. Die Videoübertragung in einen Nebensaal ist rechtlich nicht unproblematisch.

Schon sehr oft war ich enttäuscht von den so genannten Qualitätsmedien, wenn sie nur vom ersten und letzten Tag eines größeren Strafprozesses berichteten, mit immer denselben Aufnahmen und (fast) denselben Statements, statt wirklich (und zutreffend) auf die Inhalte einzugehen. Oft genug bleiben Presseplätze nach dem ersten Ansturm am ersten Tag frei - bis zum Tag der Urteilsverkündung. Das mag diesmal anders sein. Das Windhundverfahren zur Vergabe der begrenzten Presseplätze ist zutreffend kritisiert worden - insbesondere weil es in der technischen Durchführung nicht korrekt war, und einige Journalisten offenbar besser informiert wurden als andere. Dass gar keine Gruppen bzw. Pools eingerichtet waren, um auch ausländischen Pressevertretern eine Teilnahme zu ermöglichen, tat das Übrige.

Das nun durchgeführte Losverfahren hat nun aber - erwartbar - dazu geführt, dass große und bekannte Zeitungen und Rundfunkanstalten draußen bleiben (SZ-Bericht), während einige kleinere Zeitungen, Zeitschriften und Radiosender einen Platz ergatterten.

Und schon wieder beschweren sich Medienvertreter und die Twitter-Gemeinde unter #NSU.

Wollen diese Leute, dass künftig eine (staatliche oder gerichtliche) Liste der "besseren" Medien und eine der "schlechteren" aufgestellt wird mit besseren Chancen für erstere? Oder sollen FAZ, ZDF, ZEIT, taz, Spiegel etc. garantierte Plätze erhalten?  Entspricht das dem Verständnis von Pressefreiheit?

 

 

Mobbing ist kein Arbeitsunfall

29. April 2013 - 6:37

Das LSG Hessen hat die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die sich im Betrieb gemobbt fühlte und deshalb Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen wollte. "Mobbing" stelle weder einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) noch eine Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) dar:

Eine Berufskrankheit i.S. von § 9 Abs. 1 SGB VII liege schon deshalb nicht vor, weil Mobbing nicht in der aktuellen Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet sei.

Die Anerkennung als "Wie-Berufskrankheit" nach § 9 Abs. 2 SGB VII scheitere daran, dass es keine Berufsgruppe gebe, die durch Mobbing überproportional betroffen sei:

"Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesundheitlichen Folgen können auch nicht nach § 9 Abs. 2 SGB VII „Wie“ eine Berufskrankheit anerkannt werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht vor. Denn es gibt keine Erkenntnisse, dass eine Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt ist. Mobbing kommt in allen Berufsgruppen und auch im privaten Umfeld, z. B. unter Nachbarn und Bekannten, vor."

Eine Anerkennung als Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) komme schließlich ebenfalls nicht in Betracht. In Abgrenzung zur Berufskrankheit ist die schädigende Einwirkung beim Arbeitsunfall zeitlich begrenzt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), höchstens auf die Dauer einer Arbeitsschicht. Mobbing kennzeichne sich jedoch durch fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen, die über einen längeren Zeitraum stattfänden (LSG Hessen, Urt. vom 18.12.2012 - L 3 U 199/11, BeckRS 2012, 76289).

Kurzmeldung: AG Landstuhl zu eso aufgehoben!

27. April 2013 - 0:21

Die Entscheidung liegt mir leider noch nicht mit Gründen vor. Es ist aber schon durchgesickert, was nach der Rechtsprechung anderer OLGe in letzter Zeit zu erwarten war: Das OLG Zweibrücken hat die Freispruchsentscheidung des AG Landstuhl, Urteil v. 03.05.2012 - 4286 Js 12300/10  (AG Landstuhl: Wenn eso die Daten nicht rausrückt, gibt`s halt `nen Freispruch!) aufgehoben und an eine andere Abteilung zurückgewiesen (OLG Zweibrücken, Beschl v. vom 15.4.13, 1 SsBs 14/12)!