AG München: Gewinnversprechen bei Internet-Rätselspiel stellt Auslobung dar

zu AG München, Urteil vom 16.04.2009 - 222 C 2911/08.

Veranstaltet jemand im Internet ein Rätselspiel und verspricht einen Gewinn, so stellt die Gewinnzusage eine Auslobung (§ 657 ff. BGB) und somit ein bindendes Versprechen dar. Dies hat das Amtsgericht München mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 16.4.2009 entschieden. Bei einem Rätselspiel handele es sich um ein Geschicklichkeits- und nicht um ein Glücksspiel, da die richtige Beantwortung des Rätsels vom Wissen des Ratenden und nicht vom Zufall abhänge. § 762 BGB sei deshalb nicht anwendbar. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 222 C 2911/08).

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