AG München: Parken vor Nachbars Garage stellt Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar
zu AG München, Urteil vom 22.12.2009 - 241 C 7703/09.
Das Amtsgericht München hat in einer am 30.08.2010 veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass das mehrfache Abstellen eines Pkw vor der Garagenzufahrt des Nachbarn eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung darstellt und zu einer Klage auf Unterlassung berechtigt. Insbesondere könne sich der Parkende nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm klingeln und bitten könnte, das Auto wegzufahren, so das Münchner Gericht (Urteil vom 22.12.2009, Az.: 241 C 7703/09, rechtskräftig).
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