AG München: Versicherung muss Schadensbegutachtung möglich sein - Versicherungsleistung kann sonst ausgeschlossen sein

zu AG München, Urteil vom 28.09.2007 - 281 C 15020/07.

Ein Versicherungsnehmer muss der Versicherung erst Gelegenheit geben, den beschädigten Gegenstand zu begutachten, bevor er ihn reparieren lässt. Ansonsten muss die Versicherung nicht bezahlen. Dies hat das Amtsgericht München mit am 14.04.2008 veröffentlichten Urteil im Fall eines Brandschutzversicherten klargestellt, der seine Heizungsanlage, die nach einem Blitzeinschlag ausgefallen war, reparieren hatte lassen, ohne seiner Versicherung die Möglichkeit einer vorherigen Begutachtung zu geben (Urteil vom 28.09.2007, Az.: 281 C 15020/07, rechtskräftig).

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