BAG: Auf jüngere Arbeitnehmer beschränktes Angebot von Aufhebungsverträgen keine Altersdiskriminierung
Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55-jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Den älteren Arbeitnehmern bleibe ihr Arbeitsplatz erhalten, erläutert das Bundesarbeitsgericht. Sie würden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz - wenn auch unter Zahlung einer Abfindung verlören (Urteil vom 25.02.2010, Az.: 6 AZR 911/08).
Dieses Dokument ist gesperrt. Unser Nachrichtenarchiv ist 6 Wochen lang kostenlos nutzbar, ältere Meldungen stehen unseren Kunden in der Datenbank beck-online zur Verfügung.
So werden Sie beck-online-Kunde
