BAG: Haushaltsmittel für befristete Beschäftigung müssen zweckbestimmt sein
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Die Vorschrift erfordere eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten, hob das Bundesarbeitsgericht hervor. Die Ausweisung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfülle den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht und stelle keinen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags dar, hieß es in einem Urteil des Siebten Senats vom 18.10.2006 (Az.: 7 AZR 419/05).
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