BAG präzisiert Bedingungen für Änderungen bei Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge

Das Bundesarbeitsgericht hat sich zu den Voraussetzungen für die Verlängerung eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrags geäußert. Der Siebte Senat erklärte, dass eine Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung im Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur dann zulässig ist, wenn diese auf einer Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung gehabt hat. In beiden Fällen beruhe die geänderte Vertragsbedingung auf dem bereits zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag (Urteil vom 23.08.2006, Az.: 7 AZR 12/06).

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