BAG: Urlaubsansprüche in der Insolvenz als Neumasseverbindlichkeit

Hat ein Arbeitnehmer bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers noch offene Urlaubsansprüche, so sind diese Masseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter hat dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag Urlaub zu erteilen und das Urlaubsentgelt aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ist der offene Resturlaub ebenfalls als Masseverbindlichkeit abzugelten. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.11.2006 hervor (Az.: 9 AZR 97/06).

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