BGH: Vermieter müssen Heizkosten nach Leistungsprinzip abrechnen
zu BGH, Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 156/11.
Vermieter dürfen Heizkosten nur nach dem Leistungsprinzip, das heißt nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen, nicht aber die von ihnen erbrachten Vorauszahlungen an den Energieversorger auf die Mieter umlegen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.02.2012 entschieden. Eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip sei unzulässig, da sie nicht den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspreche (Az.: VIII ZR 156/11).
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