BVerfG: Strafgefangener hat auch nach Beendigung der Maßnahme berechtigtes Interesse an Feststellung der gegen die Menschenwürde verstoßenden Haftraumunterbringung

zu BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010 - 2 BvR 1023/08.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.07.2010 festgestellt, dass trotz der Beendigung der Unterbringung ein Strafgefangener ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung haben kann (Az: 2 BvR 1023/08). Das Rechtsschutzinteresse bestehe dann, wenn die Feststellung eines gewichtigen Grundrechtseingriffs (Verstoß gegen die Menschenwürde) begehrt werde, gegen den nach dem typischen Ablauf wirksamer Rechtsschutz nicht vor Erledigung erlangt werden könne. Dies sei bei einer kurzfristigen Transportunterbringung in einem Haftraum, der mit rassistischen Äußerungen beschmiert und mit Kot verdreckt ist, der Fall.

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