EuGH: Ermäßigter Steuersatz bei Abgaben von Speisen an Imbissständen
Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr stellt normalerweise eine «Lieferung von Gegenständen» dar. In diesem Fall handelt es sich bei den zum sofortigen Verzehr zubereiteten Mahlzeiten um «Nahrungsmittel», die einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen. Dagegen stellen die Leistungen eines Partyservices grundsätzlich eine Dienstleistung dar. Dies hat der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage des Bundesfinanzhofes entschieden (Urteil vom 10.03.2011, Az.: C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09).
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