LAG Nürnberg: Urlaubsabgeltung nur bei rechtzeitig geltend gemachtem Urlaubsanspruch möglich
Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und restlichem Urlaubsgeld bestehen nur dann, wenn der Arbeitnehmer bereits den Urlaubsanspruch rechtzeitig im Kalenderjahr bzw. im tariflich festgelegten Übertragungszeitraum geltend gemacht hatte. Das entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einem kürzlich bekannt gegebenen Urteil. Daneben hat das Gericht klar gestellt, dass es zur Einhaltung der Verfallfrist für Entgeltansprüche nicht ausreicht, den Arbeitgeber nur aufzufordern, die Ansprüche abzurechnen - selbst dann nicht, wenn der Tarifvertrag die Pflicht zur Erteilung einer Abrechnung vorsieht (Urteil vom 04.02.2003, Az.: 6 Sa 237/02, rechtskräftig).
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