LG Berlin: Nur begrenzte Störerhaftung des Buchhandels für rechtswidrige Buchinhalte

zu LG Berlin, Urteil vom 14.11.2008.

Buchhändler sind nicht gehalten, jedes Buch auf Rechtsverstöße zu überprüfen. Sie haften erst dann als mittelbare Störer für eventuelle Urheberrechtsverletzungen, wenn sie durch einen Hinweis im Einzelfall oder durch die einschlägige Fachpresse darauf aufmerksam gemacht wurden. Dies geht aus einem - allerdings bislang nicht rechtskräftigen - Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.11.2008 hervor, wie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels am 09.12.2008 mitteilte.

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