LG Chemnitz: Kinderpiratenflagge als Sichtschutz im Fenster erlaubt
zu LG Chemnitz, Urteil vom 21.10.2011.
Das Landgericht Chemnitz hat einem Mieter erlaubt, eine Kinderpiratenfahne als Sichtschutz in einem Fenster eines angemieteten Wohnhauses aufzuhängen. Diese trete zwar «deutlich hervor», verunstalte das Anwesen aber nicht und sei dem Vermieter zumutbar. Das Gericht hielt aber ausdrücklich fest, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die bei dem Ansinnen, sämtliche Fenster mit Totenkopffahnen zu dekorieren, neu zu entscheiden wäre (Urteil vom 21.10.2011, rechtskräftig).
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