OLG Frankfurt a. M.: Keine Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel des PIN-Verschlüsselungssystems

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die gegen eine Bank gerichtete Klage einer Verbraucherschutzzentrale jetzt auch in zweiter Instanz abgewiesen. Das Gericht sah nach einer Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür, dass Sicherheitsmängel bei dem von der beklagten Bank in der Zeit von Dezember 1999 bis Februar 2003 verwandten Verschlüsselungssystem bestanden. Bei dem System handelte es sich um einen Triple-DES-Schlüssel, bestehend aus 128 Bit. Das OLG schloss praktisch aus, dass Kriminelle den kryptographischen Schlüssel geknackt haben könnten (Urteil vom 30.01.2008, Az.: 23 U 38/05).

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