OLG Hamm: Verstoß gegen eBay-Vorschriften zur Zahl der Einstellungen gleicher Artikel nicht wettbewerbswidrig
Offeriert ein Mitbewerber entgegen den Grundsätzen für die Nutzung der Internetplattform eBay als Verkäufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischem Artikel, liegt darin kein Wettbewerbsverstoß. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 21.12.2010 entschieden und festgestellt, dass dem beklagten Mitbewerber weder eine allgemeine Marktbehinderung noch eine gezielte Behinderung der Mitbewerber vorzuwerfen ist (Az.: I-4 U 142/10). Mangelnde Vertragstreue führe nämlich nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt.
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