OVG Berlin-Brandenburg bejaht Auskunftsanspruch der Presse über Begleitumstände des Todes der Berliner Jugendrichterin Kirsten Heisig
Die Presse hat einen Anspruch auf Auskunft über die objektiven Begleitumstände des Todes der Berliner Jugendrichterin Kirsten Heisig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg klargestellt. Im Wege einer Eilentscheidung verpflichtete der Zehnte Senat den Generalstaatsanwalt, einem Journalisten Auskunft über die Todesursache und den Todeszeitpunkt der Jugendrichterin zu erteilen, den Fundort und die Auffindungssituation der Leiche sowie darüber, welche Fakten eine Fremdverursachung des Todes ausschließen und welche objektiven Anhaltspunkte für ein planvolles Vorgehen von Heisig in Bezug auf ihren eigenen Tod sprechen. Nicht erfasst seien dagegen etwaige Erkenntnisse über Hintergründe und Motive einer Selbsttötung (Beschluss vom 11.11. 2010, Az.: OVG 10 S 32.10).
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