VerfGH Rheinland-Pfalz: Eröffnung des Haftbefehls erst nach Eintreffen des Verteidigers

Wenn der Verteidiger eines Beschuldigten telefonisch seine Verspätung ankündigt, muss der Haftrichter mit der Eröffnung des Haftbefehls warten. Das Recht eines Beschuldigten, zur Vorführung vor dem Haftrichter einen Verteidiger hinzuzuziehen, gehöre zu den verfassungsrechtlich verbürgten Verfahrensgarantien, gegen die nicht verstoßen werden dürfe. Dies stellte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 22.02.2006 klar (Az.: VGH A 5/06).

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