VGH München: Luftsteuer für Balkone ist rechtswidrig
Die von der Landeshauptstadt München erhobene Sondernutzungsgebühr («Luftsteuer») für Balkone, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, ist rechtswidrig. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München entschieden. Die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner von Sondernutzungsgebühren, die die gesamte Wohnanlage betreffen, bedürfe wegen des damit verbundenen Eingriffs in Freiheits- und Eigentumsgrundrechte einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, an der es fehle (Urteil vom 22.11.2006, Az.: 8 BV 05.1918).
Dieses Dokument ist gesperrt. Unser Nachrichtenarchiv ist 6 Wochen lang kostenlos nutzbar, ältere Meldungen stehen unseren Kunden in der Datenbank beck-online zur Verfügung.
So werden Sie beck-online-Kunde
