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Aktualisiert: vor 42 Minuten 36 Sekunden

Kein Hitzefrei für Arbeitnehmer

vor 3 Stunden 27 Minuten

Wochenlang haben wir über den nicht enden wollenden Winter geklagt. Jetzt ist er da, zumindest für wenige Tage: der Sommer. Und mit ihm natürlich die Sommerthemen des Arbeitsrechts, wie: Muss ich auch bei 32 Grad im Schatten noch draußen arbeiten? Gibt's Anspruch auf Hitzefrei wie früher in der Schule? Darf ich halbnackt ins Büro kommen?

LegalTribuneOnline hat die Antworten auf die wichtigsten Sommerfragen des deutschen Arbeitsrechts zusammengestellt.

 

 

 

Die Affären im Fall Mollath

vor 22 Stunden 42 Minuten

Als ich im November 2012 erstmals den Fall Mollath wahrgenommen hatte, habe ich meinen Beitrag mit dem Titel „Was sind die Fehler der bayerischen Justiz?“ überschrieben. Manche meiner juristischen Bekannten hielten meinen Artikel für anmaßend und den Titel für voreilig. Ohne genaue Aktenkenntnis, so ihre Kritik, sei meine Urteilsrezension unfair, und schon der Titel des Beitrags zeuge von meiner Voreingenommenheit – offenbar sei ich ja bereits davon überzeugt, dass überhaupt Fehler gemacht worden seien.

Diese Kritik traf in gewisser Weise zu: Tatsächlich war ich aufgrund der Urteilslektüre bereits  der Überzeugung, dass Fehler gemacht worden waren. Und tatsächlich hatte ich (noch) keinerlei Aktenkenntnis. Allerdings ist es in der Rechtswissenschaft üblich und auch völlig legitim (rechtskräftige) Urteile zu rezensieren – ein Urteil, zumal eines mit so schweren Folgen für den Betroffenen muss so gefasst sein, dass aus ihm die Gründe für den Urteilstenor überzeugend hervorgehen. Ich hätte mich trotzdem ehrlich gefreut, wenn es bei einem nur schlecht geschriebenen Urteil geblieben wäre.

Aber nachdem ich im Dezember und Januar immer mehr Aktenbestandteile und Gutachten gelesen hatte, wuchs meine Erschütterung: Eine solche Ansammlung von offenkundigen Fehlentscheidungen und Machtmissbräuchen in einem Fall war mir noch nicht begegnet. Ich war nun sicher, dass jeder anständige und verständige Jurist, eigentlich jeder Mensch, der sich über diesen Fall sachkundig machen würde, meine Meinung teilen würde: Hier ist einem Menschen in vielfacher Weise Unrecht geschehen und es geschieht ihm immer noch Unrecht. Unrecht, dass nun schnellstmöglich abgestellt, korrigiert und ausgeglichen werden musste.

Aber ich hatte mit dem größten Schwäche der Bayerischen Justiz nicht gerechnet: Leider besteht  – trotz der vielen hervorragenden Juristinnen und Juristen in Bayern – eine offenbar systematisch angelegte Uneinsichtigkeit und Unfähigkeit zur Fehlerkorrektur. Seit einigen Monaten liegen nun Wiederaufnahmeanträge vor. Und seither scheint einerseits ein gewisser Stillstand eingekehrt zu sein, andererseits überschlagen sich seit der vergangenen Woche zusätzliche Ereignisse und weitere Affären innerhalb der Affäre. Viele Einzelheiten zum Fall habe ich in weiteren Beiträgen hier im Beck-Blog geschildert, andere sind inzwischen Allgemeingut geworden – man kann sich zur „Affäre Mollath“ mittlerweile auch durch Buchlektüre (Przybilla/Ritzer: Die Affäre Mollath) schlau machen.

- Ein Untersuchungsausschuss des Landtags, maßgeblich in Gang gesetzt, als ein Behördenchef meinte, er könne die Landtagsabgeordneten für dumm verkaufen („Affäre Aktenvermerk“), hört den laut Psychiatrie für die Allgemeinheit gefährlichen Herrn Mollath im Landtag an. Mit seiner ruhigen und bestimmten Redeweise, in der er den Fall aus seiner Sicht schildert, erstaunt Mollath die Abgeordneten.

- Die Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth, zuständig für die jährlichen Überprüfungen der weiteren Unterbringung Mollaths, kommt, basierend auf dem rechtskräftigen Urteil sowie auf älteren psychiatrischen Gutachten, zum Ergebnis, die Unterbringung sei nach wie vor gerechtfertigt, sie sei auch verhältnismäßig, Herr Mollath nach wie vor für die Allgemeinheit gefährlich. Damit schiebt die StVK dem LG Regensburg die alleinige Verantwortung für die Entscheidung über Mollaths Schicksal zu (Affäre „Schwarzer Peter“). Ergänzung (19.06.2013): Die Entschiedung der StVK beruht darauf, dass man von den rechtskräftig festgestellten Straftaten des Herrn Mollath auszugehen habe, diese also quasi als "wahr zu unterstellen" seien. Auf dieser Tatsachengrundlage und auf Grundlage derjenigen Gutachten, die ausgehend von diesen Taten dem Herrn Mollath Gefährlichkeit attestierten, meinte die StVK, eien Fehleinweisung ausschließen zu können. Auch wenn in diesem Bereich Vieles umstritten ist, bin ich der Auffassung, dass die StVK zwar das Urteil nicht beseitigen kann, jedoch durchaus bei der aktuellen Gefährlichkeitsbeurteilung neu bekanntgewordene Umstände, die die Taten betreffen, zu berücksichtigen hat. Noch viel mehr gilt dies für einen Arzt, der schon nach seiner Berufsordnung nicht verpflichtet sein kann, seinem Gutachten juristische Fiktionen zu unterlegen. Als äußerst problematisch sehe ich es an, dass die StVK sich wiederum nur kurz und verzerrend mit der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung auseinandergesetzt hat.

-   Durch Presseberichte kommt heraus, dass im ursprünglichen Entwurf des staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags insgesamt fünf Sachverhalte als Rechtsbeugung des Vors. Richters Brixner gewertet wurden – im dann offiziellen Antrag wurden diese Rechtsbeugungsvorwürfe nicht erhoben. Offenbar hatte die Staatsanwaltschaft, möglicherweise in der Diskussion mit höheren Hierarchieebenen, Angst vor der eigenen Courage bekommen: Das völlige Versagen sowie die kaum anders als mit böser Absicht interpretierbaren Fehlentscheidungen und Sachverhaltsverfälschungen wollte man abschließend dann doch nicht als vorsätzliche Rechtsbeugung bezeichnen (Affäre „Rechtsbeugung“). Zudem soll ein Antragsentwurf sich auch zum fehlenden Nachweis des Sachbeschädigungsvorwurfs geäußert haben.

- Nachdem der Pressesprecher des LG Regensburg im Fernsehen (Sendung Report Mainz am 11.06.) zum Erstaunen des Publikums betonte, das Gesetz kenne keine Frist, und damit den Eindruck erzeugte, im Fall Mollath sehe das Gericht keinerlei Eilbedürftigkeit, sah sich der Ministerpräsident erneut genötigt, in den Fall einzugreifen und darauf hinzuweisen, das bayerische Volk erwarte eine baldige Entscheidung („Affäre Eilbedürfnis“). Ergänzung (19.06.2013): Die Kritik wird heute vom LG Regensburg zurückgewiesen. Der komplexe Fall erfordere eine sorgfältige Prüfung.

- Wenn man sich für einen Moment in die Lage des Betroffenen hineindenkt, ist das (schon Tage zuvor in den Medien kursierende) von Unbekannten gefälschte Fax, in dem angeblich das LG Regensburg die Freilassung Herrn Mollath anordnet, besonders perfide. Ohne sich zuvor beim Gericht über die Echtheit des Faxes rückzuversichern wurde Herrn Mollath von einem Arzt die baldige Freilassung angekündigt (Affäre „Fax“).

- Und noch etwas anderes muss man sich bewusst machen: Herr Mollath ist nach wie vor untergebracht, also seiner Freiheit beraubt - auf Grundlage eines Urteils, das in der Substanz ein Fehlurteil ist und auf Grundlage eines Strafverfahrens, das hanebüchene und erschreckende Fehler enthielt. Jeder Tag in Gefangenschaft verlängert das aus meiner Sicht, aus Sicht der Staatsanwaltschaft und aus Sicht der Verteidigung klar erkennbare Unrecht. 

 

Diskussion anderswo:

Blog von Gabriele Wolff

De Legibus-Blog (Oliver Garcia)

Internet-Law (Thomas Stadler)

USA: Projekt Prism - „50 Terroranschläge verhindert“ - rechtfertigt der Zweck die Mittel?

18. Juni 2013 - 20:52

Eine Aktualisierung zum dem Thema „Project Prism“, das wir ja bereits im Blog recht ausführlich diskutiert haben. Die Washington Post berichtet heute, dass ein hoher NSA-Beamter (Generaldirektor Keith Alexander) heute bei einer Anhörung vor dem Intelligence Committee des Repräsentantenhauses gesagt habe, dass die umfassenden Überwachungsbemühungen dazu beigetragen hätten, "potenzielle terroristische Ereignisse" in mehr als 50 Fällen seit dem 11. September 2001 zu vereiteln.

Der Beamte nannte zwei detaillierte Beispiele, um die Nützlichkeit der Programme illustrieren: ein geplanter Anschlag auf die New York Stock Exchange und einer individuellen finanziellen Unterstützung an ausländische Terroristen. Alexander hatte zuvor zwei weitere Fälle genannt. die Informationsbeschaffung  von Najibullah Zazi, eines afghanischen Amerikaners, der sich zu geplanten Selbstmordanschlägen in New York schuldig bekannt hatte, und des Pakistani-Amerikaners David Headley, der bei der Überwachung zur Unterstützung der in 2008 durchgeführten Terroranschläge in Mumbai, Indien geholfen habe.

Was meinen Sie, wie kann man die richtige Balance zwischen der Aufgabe des Staates, die Bürger vor Terrorangriffen zu schützen, und dem Datenschutz finden - insb. dem “Recht, alleingelassen zu werden"?

Einziehung des PKW...muss auch bei Strafzumessung berücksichtigt werden!

18. Juni 2013 - 18:39

Der BGH hatte sich mit einer PKW-Einziehungsentscheidung zu befassen. Kommt sicher nicht jeden Tag vor - das Tatgericht hatte vergessen, die Einziehung auch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen:

 

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Zuhälterei in zwei Fällen sowie wegen Verabredung zur Geldfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seinen zur Tatbegehung gebrauchten Pkw BMW 840 CI eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung.

 

1. Die Einziehung des zur Begehung der ausbeuterischen Zuhälterei ge-brauchten Pkw's des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentschei-dung dar (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 2012, 169; 2011, 370).

 

Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Der Wert des Pkw's wird nicht mitgeteilt, weshalb der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze mildere Einzelfreiheitsstrafen und damit auch eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

 

2. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, die mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 169 mwN).

 

3. Die den aufgehobenen Ansprüchen jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Pkw's zu treffen haben.

 

 

BGH, Beschluss vom 12.3.2013 - 2 StR 43/13

E-Zigaretten vor Gericht – Landgericht Frankfurt verhandelt gegen einen Händler von Liquids für E-Zigaretten wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz

18. Juni 2013 - 10:12

Beim Landgericht Frankfurt sitzt zurzeit ein Geschäftsmann auf der Anklagebank, der seit 2010 in 134 Fällen Liquids für E-Zigaretten aus dem Ausland importiert und in Deutschland weiterverkauft haben soll. Er ließ sich auch durch eine Aufforderung des Regierungspräsidenten in Arnsberg, den Verkauf einzustellen, nicht hiervon abhalten. Dies berichten übereinstimmend mehrere Zeitungen, u.a. die welt.de vom 16.6.2013.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt wirft dem Angeklagten Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) vor, da sie Nikotin enthalten und daher eine Gefahr für die Gesundheit seien (s. dazu auch meinen Blog-Beitrag „Ein heißes Thema: Die E-Zigarette“ vom 3.2.2012).

Das Landgericht hat für den Prozess vier Verhandlungstage angesetzt.

BAG zum "equal pay"-Anspruch bei Leiharbeit mit CGZP-Tarifvertrag

18. Juni 2013 - 6:39

Bereits im März hatte Markus Stoffels hier im BeckBlog auf ein neues Urteil des Fünften Senats aufmerksam gemacht, das sich ausführlich mit dem "equal pay"-Anspruch von Leiharbeitnehmern beschäftigt, in deren Arbeitsverträgen auf einen unwirksamen CGZP-Tarifvertrag verwiesen wurde. Das Urteil vom 13.03.2013 - 5 AZR 954/11, BeckRS 2013, 69475, ist jetzt im Volltext veröffentlicht.

Langes obiter dictum

In einem langen obiter dictum erläutert der Senat, dass die Klägerin verlangen konnte, genauso bezahlt zu werden wie die Stammkräfte des Unternehmens, an das sie entliehen war. Das Vertrauen der Vertragsarbeitgeberin (Zeitarbeitsunternehmen) auf die Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geschützt. Die bloße Erwartung, das Bundesarbeitsgericht werde eine von ihm noch nicht geklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne entscheiden, vermochte einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen. Damit stand der Klägerin der Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG (ursprünglich) zu.

Dann aber die Enttäuschung: Anspruch verfallen

Erst ab Rn. 33 kommt das Urteil zu den tragenden Entscheidungsgründen: Der Anspruch ist verfallen. Im Arbeitsvertrag war - unabhängig von der Bezugnahme auf den CGZP-Tarifvertrag - eine dreimonatige Ausschlussfrist vereinbart, innerhalb derer alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend gemacht werden mussten. Dies war AGB-rechtlich zulässig. Die Klägerin hatte die Frist versäumt. Damit war ihre Klage insgesamt unbegründet.

Kein Urlaub nach dem Tod

17. Juni 2013 - 7:12

Das BAG bestätigt seine neue Linie zum Urlaubsrecht. Beim Tod des Arbeitnehmers erwerben seine Erben keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung 7 Abs. 4 BUrlG). Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, geht der Urlaubsanspruch unter. Deshalb ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ursächlich dafür, dass der Urlaubsanspruch nicht mehr erfüllt werden kann. Unerheblich ist dabei nach Auffassung des Neunten Senats, ob der Erblasser bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krank war. Weder erwerbe der Erblasser zu Lebzeiten ein Anwartschaftsrecht auf Urlaubsabgeltung, das nach dem Erbfall zu einem Vollrecht erstarkt, noch bestehe ein werdendes Recht, das als vermögenswertes Recht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf seine Erben übergeht (so bereits BAG, Urt. vom 20.09.2011 - 9 AZR 416/10, NZA 2012, 326).

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat jetzt die Klage zweier Töchter auf Urlaubsabgeltung gegen die Arbeitgeberin ihrer verstorbenen Mutter abgewiesen (BAG, Urt. vom 12.03.2013 - 9 AZR 532/11, BeckRS 2013, 69284):

"1. Ein Arbeitnehmer erwirbt zu Beginn eines jeden Kalenderjahres ungeachtet einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. (Orientierungssatz des Gerichts)

2. Endet das Arbeitsverhältnis wegen des Todes des Arbeitnehmers, geht der Urlaubsanspruch unter und kann sich nicht in einen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt des Todes rechtshängig war." (Orientierungssatz des Gerichts)

 

BGH: BAK-Rückrechnung falsch? Dann machen wir`s eben selbst...

14. Juni 2013 - 18:16

Mal doch etwas außergewöhnlicher. Das LG hatte laut Urteilstext falsch gerechnet - tatsächlich hatte es aber richtig gerechnet. Der BGH hat nämlich die Berechnung selbst anhand der tatrichterlichen Angaben nachvollzogen:

 

Wenn das Landgericht bei der auf den Trinkmengenangaben des Angeklagten beruhenden Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit wirklich – wie in den Urteilsgründen ausgeführt – „zugunsten des Angeklag-ten“ einen stündlichen Abbau von 0,2 Promille zugrunde gelegt hätte, wäre dies rechtsfehlerhaft, weil bei der Frage der Schuldfähigkeit die maximale BAK festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1991 – 5 StR 431/91; Beschluss vom 9. April 1992 – 1 StR 152/92). Die durch die im Urteil mitge-teilten Daten ermöglichte Überprüfung der Berechnung ergibt jedoch, dass das Landgericht zutreffend einen Alkoholabbau von 0,1 Promille pro Stunde angenommen hat

 

BGH, Beschluss vom 10.4.2013 - 5 StR 74/13

Mitgehangen, mitgefangen? BGH zur Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beim Zusammenwohnen mit einem Drogenhändler

14. Juni 2013 - 12:27

Der BGH behandelt in seinem Beschluss vom 30.4.2013, 3 StR 85/13, BeckRS 2013, 09694, die sich in der Praxis häufig stellende Frage, ob sich jemand nach dem BtMG strafbar macht, wenn er einen Partner in seiner Wohnung aufnimmt, von wo aus dieser dann mit Betäubungsmitteln handelt.

Das Gericht unterscheidet dabei nach aktivem Tun (Überlassen der Wohnung zum Zwecke des Handeltreibens) und Unterlassen durch bloßes Dulden.

Zur Beihilfe durch aktives Tun führt es aus:

„Eine entsprechende Beihilfe durch aktives Tun setzt regelmäßig voraus, dass der Wohnungsinhaber bereits bei Überlassung der Wohnung von deren geplanter Verwendung für Rauschgiftgeschäfte wusste (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, juris Rn. 38; Beschluss vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 67). Ob die Angeklagte eine solche Kenntnis hatte, als ihr Freund im Oktober 2011 in ihre Wohnung einzog, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Im Übrigen hätte der Gehilfenvorsatz näherer Erörterung bedurft, da die Angeklagte ihren Freund möglicherweise allein im Hinblick auf die persönliche Beziehung in ihre Wohnung aufnahm (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 4 StR 156/92, NJW 1993, 76).“

Dass der Partner zu einem späteren Zeitpunkt den aus ihrer Wohnung heraus betriebenen Drogenhandel duldet, reicht nach Auffassung des BGH im vorliegenden Fall für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe ebenfalls nicht aus. Hierzu führt er aus:

„Soweit die Duldung als unterbliebenes Einschreiten gegen das Handeltreiben des Mitbewohners zu werten ist, handelt es sich dabei letztlich um den Vorwurf eines Unterlassens (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - 2 StR 348/11, NStZ-RR 2012, 58 f.). Indes hat der Wohnungsinhaber im Allgemeinen keine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB, gegen die Nutzung der Wohnung für die Begehung von Betäubungsmitteldelikten einzuschreiten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, juris Rn. 36 mwN).

Eine vom Landgericht herangezogene "psychische Hilfe" für den Haupttäter G. könnte zwar in einer zugesagten Hinnahme des Rauschgifthandels liegen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1995 - 1 StR 225/95, StV 1995, 624, 625; vom 29. September 1993 - 2 StR 397/93, NStZ 1994, 92). Allerdings setzt auch die Beihilfe in der Form psychischer Unterstützung voraus, dass die Tatbegehung objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass dies dem Gehilfen bewusst war (s. etwa BGH, Beschluss vom 9. September 1998 - 3 StR 413/98, StV 1999, 212). Beides ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, wäre aber näher darzulegen gewesen, zumal der Haupttäter nach den getroffenen Feststellungen bereits vor der Duldung durch die Angeklagte mit Betäubungsmitteln handelte und sich dabei von ihren zunächst ablehnenden Vorhaltungen nicht beeindrucken ließ.“

Wechselmodell - nur auf dem Papier

14. Juni 2013 - 11:35

Die Mutter ist Lehrerin, der Vater Polizeibeamter. Sie verdienen etwa gleich viel. Hinsichtlich ihrer Tochter schlossen sie folgende notarielle Vereinbarung.

„Bezüglich der gemeinsamen Tochter A, geb. ...2001, vereinbaren die Parteien für die Zeit des Getrenntlebens und für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Diese soll nach dem sogenannten „Wechselmodell“ ausgeübt werden, bei dem die gemeinsame Tochter A weiterhin wie bisher durch beide Elterneile in ungefähr gleichwertigem Umgang betreut wird.“

 

Weitere Absprachen, insbesondere zu der finanziellen Ausstattung des Kindes, enthält die Vereinbarung nicht. Der Vater hat für A in seinem Haushalt ein Kinderzimmer eingerichtet, er trägt sämtliche Umgangskosten im Sinne der Fahrtkosten allein. Die übrigen Kosten für das Kind (Kleidung, sportliche Aktivitäten, Musikunterricht, Schulmaterialen, Krankenversicherung etc.) trägt die Mutter.

 

Der Vater kann – bedingt durch seine Arbeitszeiten als Polizeibeamter – nicht an lange Zeit vorab feststehenden Wochentagen für die Tochter zur Verfügung stehen, sondern teilt jeweils mit, an welchen Tagen er sie abholen kann. Hier kommt es auch zu Verschiebungen, wenn der Schichtplan es erforderlich macht, dass der Vater kurzfristig eingeteilt wird. Der Schichtplan ist der Kindesmutter nicht bekannt. Die Kindesmutter, die in der gleichen Schule arbeitet, die A besucht, steht jederzeit für die Betreuung zur Verfügung.

 

Das OLG kommt zu dem Schluss, dass damit ein „echtes“ Wechselmodell nicht vorliegt, da

a) die Eltern sich über die finanziellen Bedürfnisse des Kindes und finanziellen Folgen nicht geeinigt haben

b) die Betreuungszeiten durch die Mutter überwiegen.

 

Damit ist – nach Auffassung des Senats – der Vater barunterhaltspflichtig.

 

Dem erweiterten Umgangsrecht des Vaters trägt das OLG dadurch Rechnung, dass es ihn in der Düsseldorfer Tabelle um eine Einkommensstufe herabstuft (konkret unterlässt es die Heraufstufung wegen nur eines Unterhaltsberechtigten)

 

OLG Frankfurt v. 06.03.2013 – 2 UF 394/12

Prism macht Sorgen: Erste Reaktionen deutscher Jurastudenten

14. Juni 2013 - 10:15

Die Überwachung durch den NSA im Rahmen von Prism sorgt deutsche Jurastudenten. Immmer häufiger verbreiten sich Horror und Panik.

 

So erreichte den Autor gestern folgende Email:

"Ich bin/war u.a. Student der Rechtswissenschaften im Schwerpunktbereich Informations-, Technik- und Medienrecht. Zum Teil gibt es Probleme bei meinem Laptop Probleme mit der Zustellung von email, zum Teil gibt es Meldungen auf dem Bildschirm wie "Ihr Computer wird derzeit von anderen genutzt" ((Mit-Besitzer gem. §§ 855 ff. BGB???). Zum Teil war im Juristischen Seminar/Juridicum nur eine Seite bei www.jura.uni-muenster.de "Vorlesungen des Schwerpunktbereichs Bankrecht" aufzurufen. In der Universität Bielefeld ist ein Laptop bei den Schließfächern der Juristischen Bibliothek abhandengekommen. An wen (außer Universitätsrechenzentrum, Staatsanwaltschaft, Hochschulverwaltung/-hausmeister, Juristische EDV-Verwaltung im RWS II, Studentische Hilfskräfte des ITM (?) kann man sich wenden? Mit freundlichen Grüssen B.C., Stud. iur., Cand. iur., OLt. d. Res.

 

Hier meine Antwort, die den Studenten hoffentlich beruhigt hat:

Vielen herzlichen Dank für Ihre Mail. Sie haben schon die richtigen Behörden benannt.

Wegen des Laptops in Bielefeld bin ich etwas ratlos. Helfen könnte hier

Fundbüro der Stadt Bielefeld
http://www.bielefeld.de/de/rv/ds_stadtverwaltung/ordg/suo/laf/

Fundbüro der Uni Bielefeld
http://www.ub.uni-bielefeld.de/library/help/fundsachen/

Die Polizei Bielefeld
http://www.polizei-nrw.de/bielefeld/

Die Tatsache, daß nur die Seiten des Instituts für Bankrecht aufrufbar sind, könnte auf eine feindliche Attacke der bankrechtlichen KollegInnen gegen andere Institute schließen lassen. Ich werde das einmal in der nächsten Hochschullehrerbesprechung thematisieren und als unzulässige Cyberwar-Attacke scharf rügen.

Ihr Laptop könnte natürlich von der NSA übernommen worden sein. Sie werden sicherlich von Prism gehört haben. Da Sie Oberleutnant sind, könnten Sie gerade dadurch auch ein Angriffsopfer der US.amerikanischen Regierung geworden sein. Hier wäre die NSA zuständig:
http://www.nsa.gov/ (Vorsicht vor dem Zugriff auf die Website wegen Spähprogrammen)
oder Obama
http://www.barackobama.com/

Ich hoffe, die Infos helfen.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Thomas Hoeren
 

 

 

Mario Götze und der böse Rapsong

13. Juni 2013 - 18:55

Heute einmal ein Beitrag zum Thema Persönlichkeitsrechte:

Im Fußball kochen bekanntermaßen die Emotionen schnell hoch. Den Wechsel des Fußballers Mario Götze von Borussia Dortmund zu Bayern München haben ihm viele übel genommen. Mit dem Liebesentzug müssen (und konnten) gute Bundesligafußballer seit Jahrzehnten leben, wenn sie dem Ruf des FC Bayern folgen. Es ging schon anderen so (Lothar Matthäus, Manuel Neuer).

Aus Sicht von Mario Götze haben ein paar junge Musiker den Bogen überspannt. Es geht um einen Rap-Song der Gruppe „Kopfnuss“, der sich in derber Sprache über den Vereinswechsel und Mario Götze auslässt. Es fallen Worte wie „verpiss Dich nach München, Du Drecksratte“, „Judas, der bei Uli am P… hängt“, „geldgeiles Stück Sch…“, „Bist ne F…“. Der Song war auf Youtube und Facebook abzurufen und verbreitete sich schnell.

Nach Presseberichten lies Mario Götze die Musiker abmahnen und geht nun offenbar auch gerichtlich vor. Sein Anwalt verlangt Unterlassung und Schadensersatz.

Er dürfte richtig liegen. Der Liedtext ist Ausdruck einer (ersichtlich nicht besonders hohen) Meinung (über Mario Götze). In einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (das ist ein solcher Spielerwechsel in Deutschland ohne Frage) sind Meinungsäußerungen aber von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt auch wenn sie scharf bisweilen gar polemisch daherkommt, insbesondere wenn die Kritik ihre Grundlage im Verhalten des Betroffenen hat. Da das ganze in einem Song verpackt ist ist auch Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit) zu beachten.

Mario Götze hat nichts Falsches getan. Er hat den Arbeitgeber gewechselt, hat von einer günstigen Vertragsklausel gebrauch gemacht - sein gutes Recht. Fans des BVB sind nun aber enttäuscht und frustriert über den Wechsel des besten Spielers, ausgerechnet zum Erzkonkurrenten, ausgerechnet am Tag vor dem Championsleague-Halbfinale in der Presse verkündet. Das gute Recht der Fans. Kritische Äußerungen muss sich Mario Götze da gefallen lassen, auch harsche Worte (in solchen Fällen oft gebraucht und wohl unbedenklich: „Judas“, „Verräter“). Der Fußball hat seine eigenen Gesetze.

Rechtswidrig sind Meinungsäußerungen - auch wenn sie Teil einer künstlerischen Darbietung sind - hingegen, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist, d.h. wenn durch die Wortwahl keine Auseinandersetzung mit der Sache, sondern in einer bloßen Diffamierung der Person besteht (so das BVerfG, 26.06.1990, NJW 1991, 95, 96). Fußball hin oder her – der Songtext liegt jenseits dieser Grenze, selbst wenn man berücksichtigt, dass Rappersprache in der Regel sehr (sagen wir mal) „direkt“ ist und der Song sich an anderen Stellen auch ohne sprachliche Entgleisungen mit dem Wechsel von Götze auseinandersetzt. Dies stellt aber den Sachbezug nicht mehr her. Im Mittelpunkt steht die Diffamierung des Fußballers Mario Götze.

Einschränkende Auslegung der Nachmeldefrist in der Rechtschutzversicherung

12. Juni 2013 - 22:32

Nach dem Urteil des OLG Köln vom 26.03.2013 – 9 U 75/12 sind Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen einer bestimmten Frist abstellen,  - hier die Nachmeldefrist gemäß § 4 Abs. 4 ARB 75 für nach Ende des Versicherungsverhältnisses eingetretene Versicherungsfälle – unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers auszulegen. Danach kann sich der Versicherer auf die Versäumung einer Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, sein fehlendes Verschulden hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Im konkreten Fall musste sich die Klägerin auch nicht die bereits früher eingetretene Kenntnis ihrer Bevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

Verlängerte Einwendungsfrist?

12. Juni 2013 - 22:27

Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB endet die Einwendungsfrist mit Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung. Diese Formulierung soll zur Anwendung des § 192 BGB führen mit der Folge, dass die Frist auch dann mit dem Ende des Monats abläuft, wenn die Betriebskostenabrechnung ein Jahr zuvor im laufenden Monat zugegangen ist (LG Frankfurt/Oder v. 20.11.2012 – 16 S 47/12, WuM 2013, 40).

Dies halte ich für zweifelhaft. Zwar bestimmt § 556 Abs. 3 S. 5 BGB, dass der Ablauf des Monats für die Berechnung der Zwölf-Monats-Frist relevant ist. Indessen ist die Formulierung der Bestimmung der (absoluten) Jahresfrist geschuldet. Ansonsten hat die Fristberechnung – wie üblich – nach § 187 Abs. 2 BGB taggenau zu erfolgen. Ein Anlass, die Einwendungsfrist zu verlängern – und sei es nur um wenige Tage -, besteht nicht (wie selbstverständlich: LG Berlin v. 22.7.2011 – 63 S 607/10, GE 2011, 1229).

DANKE BGH! Zur Urteilsübersendung "zur Kenntnisnahme" oder "zum Zwecke der Zustellung"

12. Juni 2013 - 18:19

Die Frage war streitig: Was für Folgen zieht es nach sich, wenn der Bußgeldrichter das "Protokollurteil" der StA zuleitet, damit diese die Rechtsmitteleinlegung bzw. den Rechtsmittelverzicht prüfen kann? Ist das Urteil dann schon unabänderbar existent und damit nicht mehr nachbegründbar? Der BGH hat sich hier glücklicherweise auf die Seite der Praktiker (also der OWi-Richter) geschlagen: Wenn nur zur Kenntnisnahme übersandt wird, bleibt das Urteil bewusst unvollständig und kann nachbegründet werden!

 

 

c) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und einer verbreiteten Meinung in der Literatur, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils grundsätzlich nicht zulässig ist – und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO –, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 – 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26 mwN). Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45; OLG Dresden, NZV 2012, 557; KG, NZV 1992, 332; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352, 353). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe waren im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil der Betroffene zu einer 250 € übersteigenden Geldbuße verurteilt worden ist (§ 77b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 OWiG). Gleichwohl durfte das Amtsgericht die Urteilsgründe innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten bringen. Denn durch die Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Kenntnisnahme ist noch keine die nach
trägliche Fertigung von Urteilsgründen sperrende Hinausgabe eines „Protokoll-urteils“ erfolgt. Dies ergibt sich hier unzweifelhaft aus dem Vorbehalt, den der Richter in die Begleitverfügung aufgenommen hat.
d) Die Entscheidung, ob ein Urteil als verfahrensabschließend gewollt ist und deshalb aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben werden soll, trifft der erkennende Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2004 – 2 StR 523/03, BGHSt 49, 230, 234). Voraussetzung für die Annahme der Hinausgabe eines nicht begründeten „Protokollurteils“ ist der erkennbar zum Aus-druck gebrachte Wille des Gerichts, dass es von den Möglichkeiten des § 77b Abs. 1 OWiG sowie des § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Gebrauch macht, also von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich absieht und das Urteil allein durch Aufnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll fertigt (vgl. OLG Celle, VRS 75, 461, 462). Der Richter muss sich bewusst für eine derart abgekürzte Fassung des Urteils entschieden haben (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; KG, NZV 1992, 332). Solange ein Urteil bewusst unvollständig ist, also noch keine endgültig gebilligte Urteilsfassung vorliegt, ist es nicht Bestandteil der Akten, und zwar selbst dann nicht, wenn der Entwurf diesen einliegen sollte (Stuckenberg in LR-StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 3). Erst mit der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung der Akten einschließlich eines ohne Gründe ins Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen bzw. als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Urteils an die Staatsanwaltschaft „zur Zustellung gemäß § 41 StPO“ hat sich der Tatrichter für die Hinausgabe einer nicht mit Gründen verse-henen Urteilsfassung endgültig entschieden. Damit hat ein „Protokollurteil ohne Gründe“ den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen und ist mit der Zu-stellung an die Staatsanwaltschaft nach außen in Erscheinung getreten. Da der Tatrichter in diesem Fall das Urteil der Staatsanwaltschaft in Urschrift und eindeutig erkennbar im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss er sich an dieser Erklärung festhalten lassen (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45, 46; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352 f.). Dabei wird den Anforderungen an eine Zu-stellung gemäß § 41 StPO bereits dadurch genügt, dass die Staatsanwaltschaft aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der aus den Akten zu erse-henden Verfahrenslage erkennen kann, mit der Übersendung an sie werde die Zustellung nach § 41 StPO bezweckt. Es bedarf keines ausdrücklichen Hinwei-ses auf diese Vorschrift (vgl. RGSt 61, 351, 352; KK-Maul, StPO, 6. Aufl., § 41 Rn. 3; Graalmann-Scheerer in LR-StPO, 26. Aufl., § 41 Rn. 1).
Hat der Tatrichter demgegenüber lediglich die formlose Übersendung der Akten und des Hauptverhandlungsprotokolls an die Staatsanwaltschaft verfügt, um diese über den Ausgang des Verfahrens zu informieren und die Frage des Rechtsmittelverzichts möglichst frühzeitig zu klären, so behält er sich ersichtlich die Entscheidung vor, gegebenenfalls innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ein mit Gründen versehenes Urteil als besondere Niederschrift zu den Akten zu bringen. Für die Annahme einer Zustellung im Sinne von § 41 StPO durch Vorlegung der Urschrift des Urteils ist kein Raum, weil auf Seiten des Tatrichters ein entsprechender Zustellungswille fehlt und dies in der Zulei-tungsverfügung auch deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Celle, VRS 75, 461, 462; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45, 46; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 77b Rn. 3, 8; KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 77b Rn. 5, 15). Der Richter will dann noch kein fertiges Urteil in den Geschäftsgang geben. So verhielt es sich insbesondere in dem Fall, der dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. November 2011 – 3 Ss OWi 1444/11 – zu Grunde lag. Auf den Willen und das Handeln der Staatsanwaltschaft, der zugestellt werden soll, kommt es dabei nicht an (vgl. RGSt 57, 55).

e) Dem Tatrichter die Möglichkeit zu nehmen, durch formlose Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls an die Staatsanwaltschaft frühzeitig zu klären, ob diese auf Rechtsmittel verzichtet, und damit Zeit für den Fall zu gewinnen, dass auch der Betroffene kein Rechtsmittel einlegt, würde zudem eine unnötige formale Beschränkung darstellen. Diese wäre mit dem Zweck des Bußgeldverfahrens, der auf eine einfache, schnelle und summarische Erledi-gung ausgerichtet ist (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 – 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26), nicht vereinbar.

 

 

BGH, Beschl. vom 8.5.2013 - 4 StR 336/12

 

medsonet nicht tariffähig

12. Juni 2013 - 6:39

medsonet - Die Gesundheitsgewerkschaft ist nicht tariffähig. Das steht jetzt rechtskräftig fest, nachdem die Gewerkschaft und der Arbeitgeberverband Pflege ihre Rechtsbeschwerden vor dem BAG zurückgenommen haben.

medsonet - 7.000 Mitglieder, zwei hauptamtliche Mitarbeiter und mehr als 100 Tarifverträge

Medsonet wurde im März 2008 gegründet. Die Initiative hierzu ging von Mitgliedern der "DHV - Die Berufsgewerkschaft" aus, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der kaufmännischen und verwaltenden Berufe hat. Medsonet verfügt nach den Feststellungen des LAG Hamburg über rund 7.000 Mitglieder, das sind weniger als 1% der Beschäftigten in der Gesundheitsbranche. Für die Gewerkschaft waren nur zwei Mitarbeiter hauptamtlich tätig. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte den Rechtsstreit gegen medsonet angestrengt. Medsonet sei nicht in der Lage, eigenständig die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Sie sei nicht ausreichend durchsetzungsfähig und leistungsstark. Bei den geschlossenen Tarifverträgen handelt es sich nach Auffassung von ver.di überwiegend um Gefälligkeits- oder Anerkennungstarifverträge. Sie seien darüber hinaus weitgehend gemeinsam mit der DHV geschlossen worden.

medsonet unterliegt in zwei Instanzen

Das LAG Hamburg (Beschluss vom 21.03.2012 - 3 TaBV 7/11) hat dem Antrag von ver.di weitgehend entsprochen und festgestellt, dass medsonet keine tariffähige Gewerkschaft ist. Medsonet und der Arbeitgeberverband Pflege hatten dagegen zunächst Rechtsbeschwerde zum BAG eingelegt. Am 09.03.2013 fand ein außerordentlicher Gewerkschaftstag von medsonet statt. Auf diesem wurden die Probleme des laufenden Verfahrens erörtert und das Risiko erkannt, beim BAG keinen Erfolg zu haben. Die Delegierten des Bundesgewerkschaftstages stimmten einer Satzungsänderung zu. Danach will medsonet sich zunächst auf  die Betriebsarbeit durch die Betreuung der Betriebsräte und der Beschäftigten konzentrieren. Ein weiterer Schwerpunkt soll die Bildungsarbeit bleiben. Man plane aber, das Engagement als Berufsverband und die Organisationsstruktur weiter auszubauen, um dann den Anforderungen des BAG an die Tariffähigkeit zu entsprechen.

Satzung geändert, Rechtsbeschwerde zurückgenommen

Kurzfristig wurde dann die Rechtsbeschwerde zum BAG zurückgenommen. Dadurch wurde der Beschluss des LAG Hamburg insoweit rechtskräftig. Der Erste Senat hatte nur noch über den weitergehenden Antrag von ver.di zu entscheiden, mit dem festgestellt werden sollte, dass medsonet auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesmanteltarifvertrags Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken (BMTV) am 20.10.2008 nicht tariffähig war. Diesen Antrag hat der Senat mangels Rechtsschutzinteresse von ver.di abgewiesen. Mit der Rechtskraft des Beschlusses des LAG Hamburg stehe fest, dass medsonet seit ihrer Gründung nicht tariffähig war. Ein rechtlich schützenswertes Interesse, diese Feststellung noch einmal für einzelne Tage im Zeitraum zwischen dem Gründungsdatum 05.03.2008 und dem Entscheidungsdatum 21.03.2012 zu wiederholen, bestehe nicht (BAG, Beschluss vom 11.06.2013 - 1 ABR 33/12. Mit Material der Pressemitteilungen von medsonet und des BAG).

Immer noch Entscheidungen zu § 15 a RVG

11. Juni 2013 - 22:15

Obwohl § 15 a RVG schon seit Jahren in Kraft ist, beschäftigt diese Norm die Rechtsprechung immer wieder, so auch im Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 21.05.2013 – 18 W 68/13. Das OLG Frankfurt hat sich in der Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr wegen der Regelung des § 15 a Abs. 1 RVG nur dann auf die Festsetzung der gemäß § 45 Abs. 1 RVG von der Staatskasse zu zahlenden Verfahrensgebühr auswirkt, wenn auf die Geschäftsgebühr ein Betrag gezahlt wurde, der so hoch ist, dass die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gegen die Staatskasse dazu führen würde, dass der Rechtsanwalt wegen des Anfalls von Geschäfts- und Verfahrensgebühr mehr erhielte als um die Hälfte der Geschäftsgebühr verminderte Summe von Geschäfts- und Verfahrensgebühr. Richtig hingegen ist es jedoch, eventuelle Zahlungen auf die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr im Falle von PKH-Bewilligung zunächst auf den Differenzbetrag zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der PKH-Anwaltsvergütung zu verrechnen (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.12.2009 – 11 W 2649/09).

Vollständiges Pauschalhonorar trotz vorzeitiger Beendigung?

11. Juni 2013 - 22:11

Welches Honorar ist geschuldet, wenn bei einer Pauschalhonorarvereinbarung eine vorzeitige Beendigung des Mandats eintritt. Kein gangbarer Weg ist nach dem Urteil des OLG Köln vom 17.10.2012 – 17 U 7/12 eine in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung getroffene Regelung in der Vergütungsvereinbarung, dass bei vorzeitiger nicht vom Anwalt zu vertretender Mandatsbeendigung es bei dem vereinbarten Pauschalhonorar bleibt. Im konkreten Fall blieb die Unwirksamkeit dieser Vertragsbestimmung jedoch folgenlos, weil der Anwalt nachweisen konnte, dass die von ihm bereits erbrachte Tätigkeit das bislang an ihn bezahlte Pauschalhonorar auf jeden Fall bereits rechtfertigt.

222.222.222,22 Euro im Sekundenschlaf überwiesen

11. Juni 2013 - 6:51

Eigentlich sollte der Bankangestellte nur eine von einem Rentner beauftragte Überweisung in Höhe von 64,20 Euro vornehmen. Dann aber schlief er auf der "2"-Taste ein und veranlasste die Überweisung von 222.222.222,22 Euro. Seine Kollegin, die diese Eingaben überprüfen und gegenzeichnen muss, gab den Auftrag frei. Erst später sorgte ein dritter Bankangestellter für die Stornierung.

Auf der "2"-Taste eingeschlafen

Daraufhin kündigte die Bank der Frau fristlos: Sie habe an dem fraglichen Arbeitstag die Belege gar nicht geprüft, sondern ohne Kontrolle freigegeben. Darin liege eine vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistungen.

LAG Hessen: Abmahnung hätte ausgereicht

Ihre Kündigungsschutzklage hatte vor dem LAG Hessen Erfolg, wie SpiegelOnline berichtet: Die Klägerin hatte ein beachtliches Arbeitspensum zu erledigen. Am fraglichen Tag gab sie über 800 Belege frei, rund 600 davon in weniger als 1,5 Sekunden. Nur für etwa 100 Belege brauchte sie mehr als drei Sekunden. Von einer vorsätzlichen Schädigung der Bank könne keine Rede sein. Die unterlassene Kontrolle des Überweisungsträgers stelle zwar einen schweren Fehler dar. Es wäre der Bank aber zumutbar gewesen, anstelle der Kündigung nur eine Abmahnung auszusprechen.

Ob die Bank auch gegen den eingeschlafenen Kollegen der Frau vorgegangen war, wird nicht berichtet.

(LAG Hessen, Az.: 9 Sa 1315/12, in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen noch nicht verfügbar.)