OVG Weimar: Gerichtsvollzieher darf nur aus schwerwiegenden Gründen in Innendienst versetzt werden
Ein Gerichtsvollzieher darf nur dann aus in seiner Person liegenden Gründen in den Innendienst versetzt werden, wenn diese Gründe so schwerwiegend sind, dass sie seine Weiterverwendung in der bisherigen Laufbahn unmöglich machen und die Versetzung zwingend geboten ist. Dies hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar mit Eilbeschluss vom 26.01.2012 in Auslegung des Rechtsbegriffs «dienstliche Gründe» in § 30 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) entschieden, wie die Kanzlei «Götze Rechtsanwälte» am 06.02.2012 mitteilt (Az.: 2 EO 246/11).
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