Ein evangelischer Kirchenkreis ist kein öffentlicher Arbeitgeber und daher nach Ansicht des BAG auch nicht dazu verpflichtet, Schwerbehinderte zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Das Gericht verneinte die Diskriminierung eines schwerbehinderten Mannes, der sich erfolglos beworben hatte.
Ein öffentlicher Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, einem schwerbehinderten Menschen einen Ersatztermin anzubieten, wenn dieser nicht zum Vorstellungsgespräch kommen kann. Laut BAG genügt es, wenn es hierfür einen gewichtigen Grund gibt und die Durchführung dem Arbeitgeber zumutbar ist.
Allein die Tatsache, dass die schriftliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch einem schwerbehinderten Bewerber nicht zugegangen ist, stellt keine Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung dar. Laut Bundesarbeitsgericht ist davon erst auszugehen, wenn der Arbeitgeber nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um für einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Zugang der Einladung zu sorgen. Dabei treffe den Arbeitgeber in der Regel eine sekundäre Darlegungslast.
Die Frage, ob ein schwerbehinderter Bewerber mit seiner Entschädigungsklage Erfolg hat, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, muss noch einmal geprüft werden. Das Bundesarbeitsgericht verwies die Sache zurück, weil der Bewerber zwar im Hochschulabschluss nicht die vorausgesetzte Mindestnote 2,0 erreicht hatte, aber noch unklar ist, ob im Gegensatz zum Kläger andere Bewerber mit schlechteren Noten als 2,0 zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurden.
Ein schwerbehinderter Bewerber, der sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber intern auf zwei Stellen mit identischem Anforderungsprofil bewirbt, muss nur einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wenn das Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchgeführt wird und eine Vertreterin der für die Besetzung beider Stellen zuständigen Regionaldirektion den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen angehört. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am 25.06.2020.
Der nunmehr fast 20 Jahre währende Streit um die Vorratsdatenspeicherung (VDS) ist um weitere Kapitel reicher: Gerade erst hatte sich das Bundeskabinett auf die Einführung des sogenannten Quick-Freeze-Verfahrens geeinigt, da urteilte der EuGH, dass die anlasslose Speicherung von IP-Adressen zu Strafverfolgungszwecken zulässig sein kann, sofern eine „strikte Trennung“ zu sonstigen Nutzerdaten gewährleistet ist (C-470/21). Das dürfte die alte Debatte zusätzlich neu befeuern.
Mehr lesenDie Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) aus dem Jahr 2021 spült jetzt immer neue Auslegungsfragen an den BGH. Diesmal gilt es zu klären: Müssen sich jene Eigentümer an den Kosten eines Prozesses gegen die Gemeinschaft beteiligen, den sie gewonnen haben? Außerdem geht es in Karlsruhe um „Kauf- und Dienstleistungsverträge“ über Teakbäume in Costa Rica. Und das BAG will vom EuGH wissen: Ist bei Gründung einer Holding-SE durch Gesellschaften, die weder selbst noch über Tochterfirmen Arbeitnehmer beschäftigen, ein Verhandlungsverfahren zur Beteiligung der Belegschaft nachzuholen, wenn jemand eingestellt wird?
Mehr lesenWerden Investoren bald Kanzlei-Eigner? Das Fremdbesitzverbot vor dem EuGH (mit: Prof. Dr. Christian Wolf, Prof. Dr. Dirk Uwer). Sonst in Folge 4: Max Schrems legt sich mit Open AI an, Nicaragua verliert gegen Deutschland, EuGH erlaubt Vorratsdatenspeicherung, Berliner Verkehrssenatorin hat plagiiert.
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