Diskriminierung in Sozialplanabfindung

Sieht ein Sozialplan zur Abwicklung eines Unternehmens grundsätzlich eine zusätzliche Abfindung für schwerbehinderte Arbeitnehmer vor, unterbleibt deren Zahlung aber wegen einer Beschränkung auf einen Höchstbetrag, benachteiligt dies ältere Schwerbehinderte. Dies führt laut Bundesarbeitsgericht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb dieser Gruppe der Abfindungsberechtigten.

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Keine Zusage höherer Sozialplanabfindung durch Schweigen des Arbeitgebers

Eine Gesamtzusage ist die an alle Beschäftigten des Betriebs oder einen bestimmten Teil von ihnen gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Schweigt der Arbeitgeber auf einer Betriebsversammlung zum Vorbringen der Gewerkschaft über eine angebliche Betriebsvereinbarung bezüglich einer Sozialplanabfindung, liegt darin keine rechtsverbindliche Erklärung und insbesondere keine Gesamtzusage, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

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Keine Altersdiskriminierung im Sozialplan

Wer eine Abfindung im Sozialplan zur Abwicklung eines Unternehmens auf einen Höchstbetrag begrenzt und damit fast ausschließlich ältere Arbeitnehmer benachteiligt, diskriminiert sie dem Bundesarbeitsgericht zufolge nicht, wenn die Begrenzung nur die Begünstigung des Betroffenen durch die lange Zugehörigkeit zum Unternehmen verringert. Im streitgegenständlichen Fall verfolge sie das rechtmäßige Ziel, die zur Verfügung stehenden Mittel der Abwicklung gerecht auf alle Arbeitnehmer zu verteilen.

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Anknüpfung höherer Sozialplanabfindung an steuerlichen Kinderfreibetrag benachteiligt Frauen

Eine Sozialplan-Regelung, die einen pauschalen Zuschlag auf die Abfindung für unterhaltsberechtigte Kinder allein an einen Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal knüpft, benachteiligt Frauen mittelbar. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen rechtskräftig entschieden und der Klägerin den begehrten Zuschlag für ihre Kinder zugesprochen.

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Aus der NJW
NJW-Editorial
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Schwangerschaftsabbruch liberalisieren

Mit dem Regelungskomplex des Schwangerschaftsabbruchs, insbesondere mit der Beratungslösung nach § 218a I StGB, steht nach dem jüngst präsentierten Bericht der von der Ampel-Koalition eingesetzten Expertinnenkommission ein hart umkämpfter Kompromiss in der Diskussion. Die Sorge vor erneuten unerbittlichen Debatten um das Lebensrecht des Embryos und der Selbstbestimmung der Frau ist sicher nicht unberechtigt. Dies genügt aber nicht zur Begründung, eine seit 30 Jahren bestehende Regelung nicht anzutasten, die eben vor allem eines ist: ein rechtspolitischer Kompromiss auf ­Basis einer in Teilen nicht überzeugenden Entscheidung des BVerfG (NJW 1993, 1751).

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Agenda
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Die Termine der 20. Kalenderwoche

Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) aus dem Jahr 2021 spült jetzt immer neue Auslegungsfragen an den BGH. Diesmal gilt es zu klären: Müssen sich jene Eigentümer an den Kosten eines Prozesses gegen die Gemeinschaft beteiligen, den sie gewonnen haben? Außerdem geht es in Karlsruhe um „Kauf- und Dienstleistungsverträge“ über Teakbäume in Costa Rica. Und das BAG will vom EUGH wissen: Ist bei Gründung einer Holding-SE durch Gesellschaften, die weder selbst noch über Tochterfirmen Arbeitnehmer beschäftigen, ein Verhandlungsverfahren zur Beteiligung der Belegschaft nachzuholen, wenn jemand eingestellt wird?

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Podcast
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Gerechtigkeit & Loseblatt - Die Woche im Recht, Folge 4

Werden Investoren bald Kanzlei-Eigner? Das Fremdbesitzverbot vor dem EuGH (mit: Prof. Dr. Christian Wolf, Prof. Dr. Dirk Uwer). Sonst in Folge 4: Max Schrems legt sich mit Open AI an, Nicaragua verliert gegen Deutschland, EuGH erlaubt Vorratsdatenspeicherung, Berliner Verkehrssenatorin hat plagiiert.

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Ausbildung & Karriere
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Notenroulette

Die Notenvergabe im Jurastudium hat ihre subjektiven Elemente – das hat jetzt auch eine Studie gezeigt. Ein Doktorand der LMU München ließ dieselben 15 Anfängerklausuren von jeweils 15 bzw. 16 Korrektoren bewerten. Das Ergebnis war frappierend: Im Extremfall gab es für ein und dieselbe Arbeit Zensuren zwischen vier und 14 Punkten.

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Der lange Weg zur Selbstbestimmung

Der Deutsche Bundestag hat am 12.4.​2024 das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) beschlossen. Es handelt sich um ein historisches Ereignis für trans, inter oder nicht-binäre Menschen. Die rechtlichen Entwicklungslinien sollen hier kurz nachgezeichnet werden.

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Interview
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Überregulierter Sozialstaat

Unsere Verfassung bekennt sich zum Sozialstaat. Doch dies stellt sich immer mehr als Lippenbekenntnis dar, führen doch ein unübersichtliches und kompliziertes Geflecht von Sozialleistungen sowie ein immenser Verwaltungsaufwand dazu, dass diese ihre Zielgruppe oft nicht erreichen, meint der Nationale Normenkontrollrat. Er hat Ende März ein Gutachten mit Empfehlungen für die Zukunft der Sozialleistungen veröffentlicht. Beides haben wir uns mit dem Paderborner Fachanwalt für Sozialrecht Nikolaos Penteridis genauer angesehen.

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